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unter die besondere Fürsorge Seiner Majestät des Königs Wilhelm II. und
unter das Protektorat Ihrer Majestät der Königin Charlotte gestellte, mit
der Centralleitung des Wohlthätigkeitsvereins in Verbindung gesetzte Anstalt zu Ver-
waltung der von Einzelnen (vergl. übrigens Art. 4) aus den ärmeren Volksklassen des
Königreichs ersparten oder von Menschenfreunden für dieselben zurückgelegten Gelder.
Zweiter Abschnitt.
Berechtigung zur Theilnahme an der Württembergischen Sparkasse.
Art. 2.
Die Benützung der Anstalt steht jedem und für jeden Einwohner des Königreichs
offen, der zu den ärmeren Volksklassen zu rechnen ist (Art. 3). Württembergische Staats-
angehörige sind zur Theilnahme berechtigt, auch wenn sie außerhalb des Landes sich
aufhalten, solange ihre Abwesenheit nicht über zehn Jahre danert.
Art. 3.
Zu den ärmeren Volksklassen sind insbesondere zu rechnen männliche und weibliche
Dienstboten jeder Art und Arbeiter, mögen sie nun um Tag= oder Wochenlohn oder dem
Stück nach arbeiten; im täglichen Solde stehende Militärpersonen; die niederen Bedien-
steten; die Lehr= und Schreibereigehilfen; die Ehefrauen, Wittwen und minderjährigen
Kinder solcher Personen.
Art. 4.
Die Betheiligung an der Württembergischen Sparkasse steht auch inländischen Anstalten
und Vereinen zu, welche die Ersparnisse von Personen aus den ärmeren Volksklassen
annehmen oder wohlthätigen Zwecken dienen, soweit sie nicht Anstalten des Staats oder
öffentlicher Körperschaften oder mit Leihtassen verbunden sind; ferner Pfennigsparkassen
und Schulfonds.
Die Einlagen solcher Anstalten und Vereine werden in den Büchern der Württem-
bergischen Sparkasse nur auf den Namen der Anstalt oder des Vereins im Ganzen ein-
getragen und es tritt dieselbe nur mit dem Vereine als solchem, nicht mit den einzelnen
Mitgliedern in ein Rechtsverhältniß.
Dem Vorsteherkollegium der Württembergischen Sparkasse (Art. 19) bleibt vorbe-