Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Art. 7. 
Die eingelegten Gelder werden vom ersten Tage des auf die Einlage folgenden 
Monats an bis zum ersten Tage des Monats, in welchem die Rückzahlung stattfindet, 
verzinst; für die Einlagen, welche bei den außerhalb des Bezirks der Stadtdirektion 
Stuttgart wohnenden Agenten (Art. 34) nach dem siebenundzwanzigsten Tag eines 
Monats gemacht werden, tritt die Verzinsung erst mit dem ersten Tage des übernächsten 
Monats ein. 
Der jeweilige Zinsfuß der Guthaben wird von dem Vorsteherkollegium mit Geneh- 
migung Seiner Königlichen Majestät festgesetzt. Eine Aenderung desselben ist 
vier Wochen vorher, ehe sie in Wirksamkeit treten soll, öffentlich und zwar jedenfalls 
durch den „Staats-Anzeiger für Württemberg“ und den „Schwäbischen Merkur“ bekannt 
zu machen. 
Die auf den Rechnungsabschluß sich ergebenden Zinse werden zur Hauptsumme ge- 
schlagen und unter Beschränkung auf volle Markbeträge gleich dieser verzinst. Für das 
den Höchstbetrag von 5000 Mark (Art. 5) übersteigende Guthaben wird nur noch auf 
ein halbes Jahr über den Schluß des Rechnungsjahres hinaus Verzinsung gewährt. 
Der Verwaltungskommission (Art. 26) ist vorbehalten, in besonderen Fällen eine 
längere Verzinsung zu bewilligen. 
Art. 8. 
Bei der ersten Einzahlung wird ein Einlageschein auf den Namen derjenigen Person, 
für welche die Einlage gemacht wird, ausgestellt und von einem Buchhalter und einem 
aus der Zahl der übrigen Buchhalter von der Verwaltungskommission (Art. 26) zu be- 
zeichnenden Kontroleur unterzeichnet. In diesen Schein sind alle späteren Einlagen, die 
aufgelaufenen Zinse sowie die Rückzahlungen einzutragen. 
Für eine und dieselbe Person dürfen mehrere Einlagescheine mit verschiedenen Num- 
mern nicht ausgestellt werden. 
Art. 9. 
Jedes Einlageguthaben kann, soweit es die baaren Mittel der Kasse erlauben, so- 
gleich, außerdem aber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist und zwar bei einem Be- 
trage der gekündigten Summe bis zu Hundert Mark von vier Wochen, bei häöheren 
Beträgen von drei Monaten zurückgezogen werden.
	        
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