Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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um dadurch die Annahme einer höheren Einlagesumme, als zugelassen ist, zu erreichen, 
geht der Zinsen aus den, den zugelassenen Betrag übersteigenden Einlagen verlustig. 
Art. 13. 
Die Anstalt hat das Recht der Zurückzahlung der Hauptsumme und Zinsen, wenn 
eine Aenderung der Grundbestimmungen beschlossen wird, und der betreffende Einleger 
auf erlassene öffentliche (Art. 7, Abs. 2) Bekanntmachung sich gegen die Aenderung er- 
klärt, oder wenn wegen außerordentlicher Ereignisse die ganze Anstalt aufgelöst werden 
müßte (Art. 41). 
Art. 14. 
Die Anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei der Rückzahlung die Berechti- 
gung des Inhabers des Einlagescheines zu prüfen. Mit der an den Inhaber des Ein- 
lagescheines erfolgten Rückzahlung erlischt die Verbindlichkeit der Anstalt bezüglich des 
ausgezahlten Betrages. (Vergl. übrigens Art. 15 und Art. 16, Abs. 2.) 
" Art. 15. 
Einlagen können mit dem Vorbehalt geschehen, daß die Rückzahlung nicht vor einem 
gewissen Zeitpunkt oder nur mit Zustimmung einer dritten Person oder einer Behörde 
erfolgen soll. Der Vorbehalt gilt auch für die späteren Einlagen, welche auf denselben 
Einlageschein gemacht werden, er erstreckt sich auf die Hauptsumme und die Zinsen. 
Die Anstalt wird hierdurch berechtigt, die Rückzahlung so lange zu verweigern, bis 
die Voraussetzungen der Zahlung eingetreten beziehungsweise erfüllt sind. 
Stirbt der Einlageberechtigte, so tritt der Vorbehalt außer Kraft. 
Art. 16. 
Jeder Einleger hat für die gute Verwahrung seines Einlagescheines alle Sorge zu 
tragen; sollte ihm derselbe abhanden kommen, so hat er hievon sogleich die Sparkasse 
oder den nächsten Agenten (Art. 34) zur Anzeige an diese in Kenntniß zu setzen und zu 
gerichtlicher Kraftloserklärung des Einlagescheins, vor welcher eine Zahlung von ihm 
nicht beansprucht werden kann, Einleitung zu treffen. Darüber, was der Einleger in 
dieser Beziehung und wegen Ausstellung eines neuen Einlagescheins zu thun hat, wird 
ihm auf Ansuchen seitens der Sparkasse Belehrung zu Theil werden. 
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