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um dadurch die Annahme einer höheren Einlagesumme, als zugelassen ist, zu erreichen,
geht der Zinsen aus den, den zugelassenen Betrag übersteigenden Einlagen verlustig.
Art. 13.
Die Anstalt hat das Recht der Zurückzahlung der Hauptsumme und Zinsen, wenn
eine Aenderung der Grundbestimmungen beschlossen wird, und der betreffende Einleger
auf erlassene öffentliche (Art. 7, Abs. 2) Bekanntmachung sich gegen die Aenderung er-
klärt, oder wenn wegen außerordentlicher Ereignisse die ganze Anstalt aufgelöst werden
müßte (Art. 41).
Art. 14.
Die Anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei der Rückzahlung die Berechti-
gung des Inhabers des Einlagescheines zu prüfen. Mit der an den Inhaber des Ein-
lagescheines erfolgten Rückzahlung erlischt die Verbindlichkeit der Anstalt bezüglich des
ausgezahlten Betrages. (Vergl. übrigens Art. 15 und Art. 16, Abs. 2.)
" Art. 15.
Einlagen können mit dem Vorbehalt geschehen, daß die Rückzahlung nicht vor einem
gewissen Zeitpunkt oder nur mit Zustimmung einer dritten Person oder einer Behörde
erfolgen soll. Der Vorbehalt gilt auch für die späteren Einlagen, welche auf denselben
Einlageschein gemacht werden, er erstreckt sich auf die Hauptsumme und die Zinsen.
Die Anstalt wird hierdurch berechtigt, die Rückzahlung so lange zu verweigern, bis
die Voraussetzungen der Zahlung eingetreten beziehungsweise erfüllt sind.
Stirbt der Einlageberechtigte, so tritt der Vorbehalt außer Kraft.
Art. 16.
Jeder Einleger hat für die gute Verwahrung seines Einlagescheines alle Sorge zu
tragen; sollte ihm derselbe abhanden kommen, so hat er hievon sogleich die Sparkasse
oder den nächsten Agenten (Art. 34) zur Anzeige an diese in Kenntniß zu setzen und zu
gerichtlicher Kraftloserklärung des Einlagescheins, vor welcher eine Zahlung von ihm
nicht beansprucht werden kann, Einleitung zu treffen. Darüber, was der Einleger in
dieser Beziehung und wegen Ausstellung eines neuen Einlagescheins zu thun hat, wird
ihm auf Ansuchen seitens der Sparkasse Belehrung zu Theil werden.
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