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Art. 22.
Die Entlassung eines Vorstehers von seiner Stelle wider seinen Willen kann nur
auf den kollegialischen Antrag der übrigen Vorsteher von Seiner Majestät dem
Könige verfügt werden, wenn derselbe entweder mehrmaliger Erinnerungen ungeachtet
seine Obliegenheiten als Vorsteher vernachläßigt, oder sich solcher Handlungen schuldig
gemacht hat, die den Verlust des öffentlichen Vertrauens zur Folge haben.
Dieser kollegialische Antrag setzt zwar, um gültig zu sein, keine vorherige gerichtliche
Untersuchung, wohl aber die Mittheilung der Gründe an den Angeschuldigten unter der
Aufforderung, sich binnen 14 Tagen darüber zu erklären, den Abfluß dieser Frist und
die Zustimmung von wenigstens neun Vorstehern bei dem hierauf gefaßten Beschlusse
voraus.
Art. 23.
Die sämmtlichen Vorsteher wählen aus ihrer Mitte je auf ein Rechnungsjahr einen
Kollegialvorstand (ersten Vorsteher), sowie einen Stellvertreter desselben.
Im Falle der Verhinderung des ersten Vorstehers und seines Stellvertreters sind
die übrigen Vorsteher nach einer zum Voraus zu bestimmenden Reihenfolge zur Vertretung
berufen.
Der erste Vorsteher, beziehungsweise dessen Stellvertreter, hat die Anstalt in gericht-
lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten nach außen zu vertreten und für dieselbe,
soweit dies nicht den Beamten der Anstalt übertragen ist, zu zeichnen (Art. 29, Art. 30,
Abs. 2 und Art. 31, Abs. 2).
Art. 24.
Der Beschlußnahme des Vorsteherkollegiums (Art. 19) unterliegen alle Gegenstände,
welche auf die Verhältnisse der Sparkasse im allgemeinen sich beziehen, die Aufstellung
von Verwaltungsgrundsätzen und diejenigen Gegenstände, welche im einzelnen Falle nach
dem Ermessen des ersten Vorstehers oder der Verwaltungskommission (Art. 26) vor das
Gesammtkollegium zu bringen sind.
Art. 25.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Vorsteherkollegiums ist die Anwesenheit von
wenigstens neun und, wenn es sich von der Entlassung eines Vorstehers handelt (Art. 22),
von zehn Vorstehern, einschließlich des ersten Vorstehers, erforderlich.