Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

121 
Art. 22. 
Die Entlassung eines Vorstehers von seiner Stelle wider seinen Willen kann nur 
auf den kollegialischen Antrag der übrigen Vorsteher von Seiner Majestät dem 
Könige verfügt werden, wenn derselbe entweder mehrmaliger Erinnerungen ungeachtet 
seine Obliegenheiten als Vorsteher vernachläßigt, oder sich solcher Handlungen schuldig 
gemacht hat, die den Verlust des öffentlichen Vertrauens zur Folge haben. 
Dieser kollegialische Antrag setzt zwar, um gültig zu sein, keine vorherige gerichtliche 
Untersuchung, wohl aber die Mittheilung der Gründe an den Angeschuldigten unter der 
Aufforderung, sich binnen 14 Tagen darüber zu erklären, den Abfluß dieser Frist und 
die Zustimmung von wenigstens neun Vorstehern bei dem hierauf gefaßten Beschlusse 
voraus. 
Art. 23. 
Die sämmtlichen Vorsteher wählen aus ihrer Mitte je auf ein Rechnungsjahr einen 
Kollegialvorstand (ersten Vorsteher), sowie einen Stellvertreter desselben. 
Im Falle der Verhinderung des ersten Vorstehers und seines Stellvertreters sind 
die übrigen Vorsteher nach einer zum Voraus zu bestimmenden Reihenfolge zur Vertretung 
berufen. 
Der erste Vorsteher, beziehungsweise dessen Stellvertreter, hat die Anstalt in gericht- 
lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten nach außen zu vertreten und für dieselbe, 
soweit dies nicht den Beamten der Anstalt übertragen ist, zu zeichnen (Art. 29, Art. 30, 
Abs. 2 und Art. 31, Abs. 2). 
Art. 24. 
Der Beschlußnahme des Vorsteherkollegiums (Art. 19) unterliegen alle Gegenstände, 
welche auf die Verhältnisse der Sparkasse im allgemeinen sich beziehen, die Aufstellung 
von Verwaltungsgrundsätzen und diejenigen Gegenstände, welche im einzelnen Falle nach 
dem Ermessen des ersten Vorstehers oder der Verwaltungskommission (Art. 26) vor das 
Gesammtkollegium zu bringen sind. 
Art. 25. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Vorsteherkollegiums ist die Anwesenheit von 
wenigstens neun und, wenn es sich von der Entlassung eines Vorstehers handelt (Art. 22), 
von zehn Vorstehern, einschließlich des ersten Vorstehers, erforderlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.