Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit 
entscheidet der Vorsitzende. 
Art. 26. 
Zur nächsten Besorgung, beziehungsweise Beaufsichtigung der Verwaltungsgeschäfte 
mit Ausnahme der den einzelnen Vorstehern durch Art. 27 zugewiesenen Verrichtungen 
wird eine Verwaltungskommission bestellt, welche unter dem Vorsitze des ersten Vorstehers 
aus dessen Stellvertreter und zwei weiteren gleichzeitig mit diesen und für die gleiche 
Zeitdauer (Art. 23) aus der Mitte des Vorsteherkollegiums in schriftlicher Abstimmung 
zu wählenden Mitgliedern besteht. 
An den Berathungen der Verwaltungskommission haben sich in der Regel die sämmt- 
lichen Mitglieder derselben zu betheiligen. Indessen ist sie beschlußfähig, wenn aus- 
nahmsweise auch nur zwei Mitglieder mit dem ersten Vorsteher, beziehungsweise dessen 
Stellvertreter zusammentreten. 
Im Falle der Verhinderung mehrerer Mitglieder der Verwaltungskommission treten 
die übrigen Vorsteher, welchen jederzeit die Einsicht der Protokolle freisteht, nach einer 
zum voraus zu bestimmenden Reihenfolge ein. 
Die Beschlüsse der Verwaltungskommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsteher, beziehungsweise dessen Stellvertreter 
(Art 23), wenn er nicht vorzieht, den Gegenstand der Entscheidung des Gesammtkollegiums 
(Art. 24) zu unterstellen. Letzteres steht ihm auch zu, wenn er bei einem Mehrheits- 
beschlusse der Kommissionsmitglieder Bedenken findet. 
Art. 27. 
Die der Verwaltungskommission nicht angehörigen zwölf Vorsteher wechseln nach 
einer zum voraus durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge in Zeitabschnitten von je 
zwei bis drei Wochen in der Kontrolirung der Kassen-, Einlage= und Rückzahlungs- 
bücher der Anstalt mit einander ab. 
Sie entscheiden in Anstandsfällen über Annahme und Zurückweisung der Einlagen 
und können deren Heimzahlung in den Fällen des Art. 12, Abs. 1 verfügen. 
Sie können die ausnahmsweise Bezahlung der in Folge verspäteter Zurücknahme 
von Einlagen den Gläubigern zu Verlust gegangenen Zinse (Art. 11) bewilligen. 
Erheblichere oder zweifelhafte Fälle werden die Vorsteher der Entscheidung der Ver-
	        
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