Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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14. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 30. Mai 1896. 
  
Inhalt: 
Gesetz, sbetosfend die Ausfertigung der Staatsschuldscheine. Vom 19. Mai 1896. — Gesetz, betreffend die 
ung von Geldmitteln für den Bau von Eisenbahnen und für außerordentliche Broihease der Eisen- 
gurschalung ue in dem Rechnungsjahr 1896/97. Vom 19. Mai 1896.— Verfügung. des Justizministeriums, 
betreffend die beschliesungen von von Württembergern in Ungarn. Vom 16. Mai — Bekanntmachung 
der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betressend die, ue 8 Ausstellung ärztlicher 
Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Ehile. Vom 12. Mai — Bekanntmachung des Ministeriums 
des Innern, betreffend bie Verleihung der juristischen P#la n an den evangelischen Verein in Tutt- 
lingen. Vom 19. Maie 6. 
  
  
Gesetz, 
betreffend die Ansfertigung der Staatsschuldscheine. Vom 19. Mai 1896. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Der die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 des revidirten Staatsschuldenstatuts vom 
22. Februar 1837 (Reg. Blatt S. 105) abändernde Art. 2 des Gesetzes vom 20. März 
1881, betreffend die Staatsschuld (Reg. Blatt S. 172), wird dahin abgeändert, daß in 
den künftig auszustellenden Staatsschuldscheinen die Unterschriften der Präsidenten der 
beiden Kammern der Landstände, eines Mitglieds der ständischen Schuldenverwaltungs-
	        
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