Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1896. 
Vom 9. Januar 1896. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 19. De- 
zember 1895, betreffend die Feststellung der Vergütung für die Naturalverpflegung der 
Truppen für das Jahr 1896, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 9. Januar 1896. 
Pischek. Schott von Schottenstein. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Ziff. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die 
bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 52) ist der Betrag der 
für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1896 dahin festgestellt worden, 
daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a. für die volle Tageskoftt 803 65 &. 
b. „ „ Mittagskoßtt 40 35 „ 
c. „ „ Abendkost .. .25,, 20 „ 
d. „ „ Morgenkost .. ..15,, 10,, 
Berlin, den 19. Dezember 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Boetticher. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vollziehung des Reichsgesetzes vom m über die Abwehr und AUnterdrüchung 
von Viehseuchen und des Ansführungsgesetzes vom 20. März 1881. 
Vom 15. Januar 1896. 
  
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom * Ii 11850,, betreffend die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen (Reichsgesetzblatt 1894 S. 409), und des Ausführungsgesetzes 
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