Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Die den Nachweis enthaltende Urkunde ist, auf Grund vorgängiger Prüfung der 
materiellen Erfordernisse der Eheschließung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen 
(ogl. insbesondere 88. 28 bis 40 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personen- 
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875, Reichsgesetzblatt Seite 23 ff., und 
§. 37 f. der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 17. April 1891, 
Reg. Blatt Seite 59 ff.), in nachstehender Form auszustellen, und zwar 
bei Staatsangehörigen männlichen Geschlechts: 
„daß der beabsichtigten Eheschließung nach den in Württemberg geltenden 
Gesetzen kein Hinderniß entgegensteht.“ 
bei Staatsangehörigen weiblichen Geschlechts: 
„daß die Braut nach den in Württemberg geltenden Gesetzen das zur Ehe- 
schließung vorgeschriebene Lebensalter erreicht hat und die erforderliche persönliche 
Fähigkeit besitzt." 
Die Urkunden sind mit dem Amtssiegel zu versehen und bedürfen keiner Beglau- 
bigung (val. Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der 
Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie vom 25. Februar 1880, Reichsgesetzblatt von 1881 
Seite 4 ff.). 
Stuttgart, den 16. Mai 1896. 
Faber. 
Hekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche 
in Thile. Vom 12. Mai 1896. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 27. April d. Is. (Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1896 
Nr. 19 S. 111) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 12. Mai 1896. 
Pischek. Schott von Schottenstein.
	        
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