Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

137 
Küönigliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Ulm zur Erwerbung des für die Vergrößerung 
des neuen Friedhofs in den Wannenäckern auf Markung Ulm erforderlichen Grundeigenthums 
im Wege der Jwangsenteignung. Vom 10. Juni 1896. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Stadtgemeinde Ulm wird ermächtigt, die Grunderwerbungen, welche nothwendig 
werden, um die in den Wannenäckern auf den Parzellen Nro. 4. 1243|45, 1248|50 
der Markung Ulm an der Stuttgarter Straße in Angriff genommene neue Friedhof- 
anlage im ungefähren Umfang von 4 Hektar 50 Ar auf eine den Bedürfnissen der 
Stadt Ulm entsprechende Fläche im ungefähren Gesammtumfang von 8 Hektar durch 
Erbreiterung der ursprünglichen Anlage auszudehnen, im Wege der Zwangsenteignung 
zu bewerkstelligen. 
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Stadtgemeinde Ulm 
als Unternehmerin durch den Oberbürgermeister Wagner in Ulm vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Negierung für den Donankreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 10. Juni 1896. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Pischek. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrint Chr. Scheufel9. ——
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.