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auch den Maschineninspektoren und Maschineningenieuren für den Zugförderungsdienst
gegen das ihnen untergebene Personal zu.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 28. Juni 1896.
Wilheln.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek.
Hekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen,
betreffend die Verlängerung der gefugniß der Würktembergischen Notenbank in Stuttgart zur
Ausgabe von Banknoten. Vom 25. Juni 1896.
Nachdem mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs und
nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths die Befugniß der Württembergischen Noten-
bank in Stuttgart zur Ausgabe von Banknoten unter den in dem Gesetze vom 18. Juli 1895,
betreffend die Verlängerung der Befugniß der Württembergischen Notenbank in Stuttgart
zur Ausgabe von Banknoten (Reg. Blatt S. 265), und den bezüglichen früheren Gesetzen
enthaltenen Bestimmungen bis zum 1. Januar 1911 — unbeschadet des in 8. 44 Ziff. 7
des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875 bestimmten Kündigungsrechts — verlängert
worden ist, wird Solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stutt gart, den 25. Juni 1896. Für den Staatsminister der Finanzen:
Faber. Pischek. Zeyer.
Hekanntmachung der Ministerien des Innern und des friegswesens,
betreffend das Gesammtverzeichniß der zur Ausktellung von Zengnissen über die wissenschaftliche
Hefähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten.
Vom 30. Juni 1896.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Anhang zu der Nro. 26 des
Central-Blatts für das Deutsche Reich von 1896 erlassene Bekanntmachung vom 23. Juni
1896, betreffend das Gesammtverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehr-
anstalten zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 30. Juni 1896.
Pischek. Schott von Schottenstein.