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Derzeit findet der Zonentarif Anwendung auf nachstehenden Bahnen:
K. k. österr. Staatsbahnen,
„„, priv. Kaiser Ferdinands-Nordbahn,
„„ „ Oesterr. Nordwestbahn und Südnorddeutsche Verbindungsbahn,
Priv. österr.-ungar. Staats-Eisenbahn-Gesellschaft,
K. k. priv. Graz-Köflacher Eisenbahn= und Berzban-Gesellschaft,
„ „ „ Eisenbahn Wien—Aspang,
½ ½% „ Bäöhmische Nordbahn,
„„ „ Aussig-Teplitzer Eisenbahn,
A. priv. Buschtöhrader Eisenbahn,
K. k. priv. Bähmische Commereialbahnen,
K. u. k. Militärbahn Banjaluka—Doberlin.
Auf den im Betriebe dieser Bahnen befindlichen Linien, welche nicht im Geltungsbereiche des
Zonentarifes stehen, findet der ermäßigte Tarif für Musterkoffer keine Anwendung.
Die Legitimations-Karten sind von den zur Ausfertigung derselben berusenen Behörden nach
dem am Fuße gegebenen Muster aufzulegen. Diese Behörden werden dringend eingeladen, um eine
mißbräuchliche Benützung der Legitimationen hintanzuhalten, bei Ausfertigung derselben mit größter
Rigorosität vorzugehen und über deren Ausgabe ein Verzeichniß zu führen. Die Legitimationen
dürsen ausgegeben werden:
1. an die Inhaber protokollirter Geschäfte und deren eigene Angestellten,
2. „ „ „ nicht protokollirter Geschäfte und deren eigene Angestellten,
3., Handels-Agenten, welche ihre Geschäfte persönlich besorgen,
insoferne der Sitz der betreffenden Firma sich im Amtsbezirke der zur Ausfertigung der Legitimationen
befugten Behörde befindet.
Dagegen dürfen Legitimations-Karten nicht ausgegeben werden an die Gehilfen der Handels-
Agenten.
In Verlustfällen können als solche zu bezeichnende Dublikate der Legitimationen mit gleichen
Ordnungsnummern wie die Originale ausgegeben werden.
Die Legitimations-Karten haben Gültigkeit für die Dauer eines Kalenderjahres und sind bei
Aufgabe von Reisegepäck am Schalter mit der Fahrlegitimation vorzuweisen. Zur Constatirung der
Identität des Besitzers hat derselbe über Verlangen die Namenssertigung zu leisten.