Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

170 
Die Bahnanstalten behalten sich das Recht vor, in zweifelhaft erscheinenden Fällen den Inhalt 
der Musterkoffer zu prüfen. Die Muster müssen als solche erkennbar sein. Colli, welche Verkaufs- 
objecte oder sonstige Gepäcksstücke enthalten, sind von der Anwendung der ermäßigten Gepäckstaxe 
ausgeschlossen. Diese, sowie eigentliche Reise-Effecten sind daher bei der Aufgabe besonders zu 
declariren und werden mit eigenen Gepäcksscheinen abgefertigt. 
Auf der Außenseite jedes Musterkoffers muß der volle Name der Firma, in deren Auftrage 
die Reise unternommen wird, dauerhaft kenntlich gemacht sein. Die Aufschrift einzelner Buchstaben 
oder eines Signums, sowie das Aufkleben von Visit-, Adreßkarten und sonstigen den Namen tragenden 
Papierstücken genügt nicht und werden Musterkoffer, welche diesen Forderungen nicht entsprechen, von 
der Beförderung zum ermäßigten Gepäckstarife ausgeschlossen. 
Es ist jedoch gestattet, den Namen der Firma mit einem leicht abhebbaren Schuber oder Lappen 
oder durch eine mittelst Federdruck festgelegte Platte zu bedecken. 
Für Musterkoffer mit absperrbaren Schildern kann der ermäßigte Gepäcktarif nur dann An- 
wendung finden, wenn die Schilder bei der Aufgabe unversperrt sind und während des Transportes 
in diesem Zustande verbleiben. 
Der Reisende ist verpflichtet, den Zug zu benutzen, für welchen die Musterkoffer aufgegeben 
wurden. Innerhalb einer Stunde nach Ankunst des Zuges in der Bestimmungs-Station ist die 
Legitimations-Karte vorzuweisen, um das Gepäck ausgefolgt zu erhalten oder das Gepäcks-Recepisse 
mit dem Vermerke des erfolgten Vorweises versehen zu lassen, widrigenfalls die Gebührendifferenz 
zwischen dem normalen und dem ermäßigten Tarissatze im Nachzahlungswege eingehoben wird. 
Jeder Mißbrauch dieser Begünstigung hat für den Betreffenden die dauernde Entziehung der- 
selben unnachsichtlich zur Folge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.