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Die Bahnanstalten behalten sich das Recht vor, in zweifelhaft erscheinenden Fällen den Inhalt
der Musterkoffer zu prüfen. Die Muster müssen als solche erkennbar sein. Colli, welche Verkaufs-
objecte oder sonstige Gepäcksstücke enthalten, sind von der Anwendung der ermäßigten Gepäckstaxe
ausgeschlossen. Diese, sowie eigentliche Reise-Effecten sind daher bei der Aufgabe besonders zu
declariren und werden mit eigenen Gepäcksscheinen abgefertigt.
Auf der Außenseite jedes Musterkoffers muß der volle Name der Firma, in deren Auftrage
die Reise unternommen wird, dauerhaft kenntlich gemacht sein. Die Aufschrift einzelner Buchstaben
oder eines Signums, sowie das Aufkleben von Visit-, Adreßkarten und sonstigen den Namen tragenden
Papierstücken genügt nicht und werden Musterkoffer, welche diesen Forderungen nicht entsprechen, von
der Beförderung zum ermäßigten Gepäckstarife ausgeschlossen.
Es ist jedoch gestattet, den Namen der Firma mit einem leicht abhebbaren Schuber oder Lappen
oder durch eine mittelst Federdruck festgelegte Platte zu bedecken.
Für Musterkoffer mit absperrbaren Schildern kann der ermäßigte Gepäcktarif nur dann An-
wendung finden, wenn die Schilder bei der Aufgabe unversperrt sind und während des Transportes
in diesem Zustande verbleiben.
Der Reisende ist verpflichtet, den Zug zu benutzen, für welchen die Musterkoffer aufgegeben
wurden. Innerhalb einer Stunde nach Ankunst des Zuges in der Bestimmungs-Station ist die
Legitimations-Karte vorzuweisen, um das Gepäck ausgefolgt zu erhalten oder das Gepäcks-Recepisse
mit dem Vermerke des erfolgten Vorweises versehen zu lassen, widrigenfalls die Gebührendifferenz
zwischen dem normalen und dem ermäßigten Tarissatze im Nachzahlungswege eingehoben wird.
Jeder Mißbrauch dieser Begünstigung hat für den Betreffenden die dauernde Entziehung der-
selben unnachsichtlich zur Folge.