Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Im übrigen bestimmt sich die Sitz- und Stimmordnung im Lehrerkonvent bei den 
ordentlichen Mitgliedern desselben nach der Zeit ihrer definitiven Anstellung an der 
Kunstschule, bei den außerordentlichen Mitgliedern nach der Zeit der Verleihung von 
Sitz und Stimme an sie. 
S. 38. 
Zu einem giltigen Kollegialbeschlusse wird die Anwesenheit des Direktors (oder seines 
Stellvertreters) und wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Lehrerkonvents erfordert. 
S. 39. 
Der Lehrerkonvent beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit. 
Im Falle der Stimmengleichheit hat der Direktor (oder sein Stellvertreter), der 
sonst keine zählende Stimme hat, die entscheidende Stimme. 
S. 40. 
Der Lehrerkonvent hat 
A. in Angelegenheiten, welche die Kompetenz des Direktors übersteigen, ohne jedoch 
der Behandlung der vorgesetzten Dienstbehörde zu unterliegen, selbstständig zu ent- 
scheiden. 
Dahin gehören insbesondere 
Feststellung des halbjährlichen Stundenverzeichnisses auf Grund des genehmigten 
Lehrplanes der Schule, 
Entscheidung von Differenzen zwischen einzelnen Lehrern in Beziehung auf den Unter- 
richt überhaupt, oder auf die Wahl der Stunden für denselben, oder die Verwendung 
der für Unterricht und Studium bestimmten Gelasse, 
Anschaffung von Lehrmitteln innerhalb des Etats, 
Verfügung in Betreff der Exkursionen mit Schülern im Inlande, 
Entscheidung über die Aufnahme von Schülern in die Fachschulen, sowie über die 
definitive Aufnahme der probeweise aufgenommenen, 
Erkenntniß über das Vorrücken eines Schülers aus einer niedereren Schulabtheilung 
in eine höhere, 
Gewährung von Nachlässen am Unterrichtsgelde innerhalb eines Viertheils der 
Gesammtsumme der Unterrichtsgelder von den Schülern, 
Zuerkennung von Konkurrenzprämien und Ankauf von Konkurrenzarbeiten für die 
Schule,
	        
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