Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Verfügnng des Mlinisterinms des Innern, 
betreffend die Abgabe von Arzueimitteln. Vom 9. September 1896. 
In Ausführung des Bundesrathsbeschlusses vom 13. Mai 1896 und im Anschluß 
an die Kaiserlichen Verordnungen vom 27. Januar 1890 und 25. November 1895, 
betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln — Reichsgesetzblatt 1890 S. 9 und 1895 
S. 455 — wird hiemit unter Hinweisung auf §. 367 Ziff. 3 und 5 des Strafgesetz- 
buchs für das Deutsche Reich und den Artikel 32 Ziff. 5 des Gesetzes vom 27. De- 
zember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts (Reg. Blatt S. 391) mit 
Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät verfügt, was folgt: 
8. 1. 
Die in dem nachstehenden Verzeichniß aufgeführten Drogen und Präparate, sowie 
die solche Drogen oder Präparate enthaltenden Zubereitungen dürfen nur auf schrift- 
liche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung (Rezept) eines Arztes, eines 
Wundarztes I. Abtheilung, eines nach dem Geltungsbeginn der Gewerbeordnung appro- 
birten Zahnarztes oder eines Thierarztes — in letzterem Falle jedoch nur zum 
Gebrauch in der Thierheilkunde — in den Apotheken als Heilmittel an das Publikum 
abgegeben werden. (Vergl. übrigens §§. 9 und 10.) 
§. 2. 
Die Bestimmungen in §. 1 finden nicht Anwendung auf solche Zubereitungen, 
welche nach den auf Grund des §. 6 Absatz 2 der Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt 
1883 S. 177) erlassenen Kaiserlichen Verordnungen auch außerhalb der Apotheken als 
Heilmittel feilgehalten und verkauft werden dürfen. (Vergl. §. 1 der Kaiserlichen 
Verordnung vom 27. Januar 1890 — Reichsgesetzblatt S. 9 — und Artikel 1 der 
Kaiserlichen Verordnung vom 25. November 1895 — Reichsgesetzblatt S. 455.) 
S. 3. 
Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Drogen oder 
Präparate der im §. 1 bezeichneten Art enthalten, ist unbeschadet der Bestimmungen 
in §§. 4 und 5 ohne jedesmal erneute ärztliche oder zahnärztliche Anweisung nur 
gestattet:
	        
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