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Acidum boricum in Lösungen, Acther aceticus, Antipyrinum, Aqua carholisata,
Argentum nitriemm cum Kalio nitrico, Chloroformium, Extractum Hydrastis flui-
dum, Liquor Aluminii acetici, Liquor Ferri sesquichlorati, Liquor Plumbi suba-
cetici, Mixtura sulfurica acida, Oleum camphoratum, Tinctura Opü benzoica,
Tinctura Opii simplex, Tinctura Secalis cornuti, Vinum Ipecacuanhae, Vinum
stihiatum, Zinkpflastermull, außerdem Brechpulver aus Tartarus stibiatus 0,1 gr. und
Pulvis Radicis Ipecacuanhac 1,0 gr.
Behufs der plötzlichen Hilfe bei gefährlichen Zufällen oder sonst dringlichen Um-
ständen dürfen auch die am Sitze eines Arztes oder einer Apotheke wohnenden Wund-
ärzte II. Abtheilung kleine Mengen von Aether accticus, Aqua carbolisata, Liquor
Ferri sesquichlorati, Oleum camphoratum, Tincturn Opü simplex, außerdem
Argentum nitricum cum Kalio nitrico und Zinkpflastermull vorräthig halten und
abgeben.
Den Wundärzten II. Abtheilung, welche bei Behandlung von Kranken sich homöo-
pathischer Arzneimittel bedienen, ist es gestattet, an Stelle der oben bezeichneten Arznei-
stoffe Aconitum, Belladonna, Bryonia, Ipecachnanha, Nux vomica und Veratrum
album in Verdünnungen und Verreibungen, welche über die dritte Dezimalverdünnung
hinausgehen, sowie zu äußerlichen Zwecken Aqua carbolisata, Lidnor Ferri sesqui-
chlorati und Zinkpflastermull vorräthig zu halten und bei Kranken zu verwenden oder
an solche abzugeben.
Der Oberamtsarzt hat sowohl bei der erstmaligen als auch bei jeder folgenden
Anweisung zum Bezug der vorgenannten Arzneimittel zu bestimmen, in welchen Mengen
die einzelnen Präparate vorräthig gehalten werden dürfen und den Vorstand der dem
Wohnsitz des Wundarztes zunächst gelegenen inländischen Apotheke beziehungsweise
anerkannten homöopathischen Apotheke oder homöopathischen Dispensatoriums zur Ab-
gabe schriftlich zu ermächtigen. Den Inhabern anderer als der ausdrücklich ermächtigten
Apotheken ist jede derartige Abgabe von Arzneimitteln verboten.
In Bezug auf die Anrechnung der durch die Wundärzte II. Abtheilung abgege-
benen Notharzneimittel sind die Bestimmungen der jeweiligen Arzneitaxe maßgebend.
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Die vor dem Geltungsbeginn der Gewerbeordnung ermächtigten Zahnärzte dürfen