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einzelne Arzneimittel zum Zweck der Ausübung der Zahnheilkunde behufs der plötzlichen
Hilfe bei gefährlichen Zufällen oder sonst dringlichen Umständen in kleinen Mengen
vorräthig halten und bei Kranken verwenden oder an solche abgeben.
Die Vorschriften des 8. 11 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
8. 14.
Den Medizinalpersonen, welche sich einer Zuwiderhandlung gegen die in 88. 11,
12 und §. 13 ertheilten Vorschriften schuldig machen, können, abgesehen von der ver-
wirkten Strafe, die bezüglichen Befugnisse durch die Kreisregierung entzogen werden.
S. 15.
Die Apotheker haben sich vor der Abgabe der in der Anlage verzeichneten Stoffe
und Präparate zu Heilzwecken zu vergewissern, ob der Aussteller der Anweisung eine
zu der betreffenden Verordnung ermächtigte Medizinalperson sei.
Befinden sie sich darüber in einem augenblicklich nicht zu lösenden Zweifel, so
dürfen sie die Arznei zwar erstmals abgeben, wenn die Anweisung äußerlich den Vor-
schriften des §. 1 dieser Verfügung entspricht, sie sind aber verbunden, dem Oberamts-
arzt Anzeige zu erstatten und jede weitere Arzneiabgabe auf Grund späterer Anwei-
sungen desselben Verfassers und jede Wiederholung der ersten Anweisung insolange zu
verweigern, als sie nicht dazu durch den Oberamtsarzt ermächtigt werden.
Auf Anweisungen von Wundärzten III. Abtheilung und Hebammen dürfen in
den Apotheken die in dem nachstehenden Verzeichniß aufgeführten Arzneimittel auch in
Nothfällen weder zu innerem noch zu äußerem Gebrauch abgegeben werden.
§. 16.
Die von einem Arzte, Zahnarzte oder Wundarzte zum inneren Gebrauche ver-
ordneten flüssigen Arzneien dürfen nur in runden Gläsern mit Zetteln von weißer
Grundfarbe, die zum äußeren Gebrauch verordneten flüssigen Arzneien dagegen nur in
sechseckigen Gläsern, an welchen drei neben einander liegende Flächen glatt und die
übrigen mit Längsrippen versehen sind, mit Zetteln von rother Grundfarbe abgegeben
werden.