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Flüssige Arzneien, welche durch die Einwirkung des Lichtes verändert werden, sind
in gelbbraun gefärbten Gläsern abzugeben.
Bezüglich der Bezeichnung der Standgefäße in den Apotheken bleiben die in 8. 11
Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 1. Juli 1885 (Reg. Blatt S. 305) gegebenen
Vorschriften in Kraft. Uebrigens dürfen Standgefäße für Mineralsäuren, Brom und
Jod mittelst Radir= oder Aetzverfahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde
haben.
8. 17.
Den Arzneien zum inneren Gebrauch im Sinne dieser Vorschriften werden solche
Arzneien gleichgestellt, welche zu Augenwässern, Einathmungen, Einspritzungen unter
die Haut, Klystiren oder Suppositorien dienen sollen.
8. 18.
Die Vorschriften der 88. 1 und 4 Abs. 1 finden auch auf die Abgabe von
Diphtherieserum (Serum antidiphthericum) in den Apotheken, gleichviel ob dieses Mittel
zu Heil= oder Schutzzwecken dienen soll, Anwendung.
Auch auf die Anweisung eines Wundarztes II. Abtheilung ist die Abgabe des
Mittels gestattet, wenn der Verordnende auf der Anweisung die Dringlichkeit der Ver-
ordnung beurkundet und seine Ermächtigungsstufe ausdrücklich angegeben hat.
S. 19.
Ein Abdruck der gegenwärtigen Verfügung nebst Anlage muß in den Apo=
theken an jedem Rezeptirplatz vorhanden sein.
§. 20.
Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1896 in Kraft. Mit diesem Tage treten
die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 19. Dezember 1891, betreffend die
Abgabe von Arzneimitteln (Reg.-Blatt S. 303) und die Vorschrift des §. 1 der
Ministerialverfügung vom 11. Februar 1895, betreffend den Verkehr mit Dipyhtherie=
serum in den Apotheken (Reg. Blatt S. 57), außer Wirksamkeit.
Stuttgart, den 9. September 1896.
Pischek.