Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Die Gemeinde Kupferzell, Oberamts Oehringen, wird ermächtigt, die Grunderwer- 
bungen, welche zu der von ihr behufs der Korrektion des vereinigten Feß= und Lieden- 
bachs beschlossenen Herstellung eines vom Marktplatz in Kupferzell in gerader Richtung 
gegen die Kupfer zuführenden 100 m langen theils offenen theils bedeckten Kanals, sowie 
zu der damit zusammenhängenden Herstellung eines Fußwegs auf der linken Seite des 
geplanten neuen Kanals nothwendig werden, im Wege der Zwangsenteignung zu bewerk- 
stelligen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Gemeinde Kupfer- 
zell als Unternehmerin durch Schultheiß Dutt in Kupferzell und Gemeinderath Eckstein 
in Ulrichsberg, Gemeinde Kupferzell, vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Jagstkreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben, Bebenhausen, den 26. September 1896. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Pischek. 
—. – 
gekanntmachung der Ministerien der Instiz, der auswärtigen Angeligenheiten (Abtheilung für 
die Verkehrsanstalten), des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, 
betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile. 
Vom 30. September 1896. 
In der Anlage wird die von dem Bundesrath in seiner Sitzung vom 9. Juli 1896 
beschlossene, von dem Reichskanzler am 6. August 1896 in Nr. 35 des Central-Blattes für 
das Deutsche Reich S. 426 ff. veröffentlichte Verordnung, betreffend Bestimmungen zur 
Abänderung der Verordnung vom 16. Juni 1882 wegen der Einrichtung von Straf- 
registern und der wechselseitigen Mittheilung der Strafurtheile unter Hinweis auf die 
seinerzeitige bezügliche Ministerial-Bekanntmachung vom 18. September 1882, Reg. Blatt 
S. 271, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 30. September 1896. 
Faber. Mittnacht. Pischek. Schott von Schottenstein. Riecke.
	        
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