Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Am Schlusse jeden Monats sind sämmtliche Kostenverzeichnisse von dem Medizinal- 
kollegium mit einer Gesammtübersicht dem Ministerium zur Zahlungsanweisung vorzulegen. 
§. 24. 
Die Verzeichnisse der durch die Ermittlung der Entschädigungen für getödtete oder 
gefallene Thiere entstandenen Kosten sind gleichzeitig mit dem Schätzungsergebniß (§. 21 
oben) der Kreisregierung zur Prüfung und Anweisung der Zahlung durch die Central- 
kasse beziehungsweise durch die Ministerialkasse vorzulegen. 
§. 25. 
Die Reisen der beamteten Thierärzte, die Dauer ihrer Abwesenheit von Haus und 
die Kilometerzahl, welche ohne Benützung der Post und Eisenbahn zurückgelegt werden 
mußte, sind oberamtlich zu beurkunden (Ministerialverfügung vom 16. Jannar 1871 
Reg. Blatt S. 83, Erlaß des Ministeriums des Innern vom 5. April 1875, Amtsblatt 
S. 82, und Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 20. Mai 1875, Amtsblatt 
S. 123, betreffend die Reisekostenrechnungen der Oberamtsthierärzte). 
Bezüglich der Kostenrechnungen derjenigen Oberamtsthierärzte, welche einen Staats- 
beitrag zu dem ihnen aus Körperschaftskassen ausgesetzten Gehalt beziehen, sind die Be- 
stimmungen des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 22. Juli 1885 Ziff. 4, 
(Amtsblatt S. 202) maßgebend. 
g. 26. 
Diejenigen Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter, welche von den Oberämtern in 
Gemäßheit der 88. 1 und 36 der Anweisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden 
Krankheiten der Hausthiere (Anlage B der Instruktion des Bundesraths vom 27. Juni 1895) 
mit der Leitung der Obduktion und der Protokollführung beauftragt werden, haben die 
regulativmäßigen Taggelder zu beanspruchen, gleichviel ob solche von der Staatskasse 
oder der Centralkasse zu tragen sind. 
§. 27. 
Die Mitglieder der Schätzungskommission erhalten die regulativmäßigen Taggelder 
und Reisekostenentschädigungen eines Gemeinderathsmitglieds.
	        
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