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8. 6.
Ein Güterhändler, welcher beabsichtigt, ein von ihm aus freier Hand durch Kauf-
oder Tauschvertrag erworbenes Gut stückweise zu veräußern, ist — unbeschadet der Be-
stimmungen des Art. 11 des Gesetzes vom 23. Juni 1853, betreffend die Beseitigung
der bei Liegenschaftsveräußerungen und insbesondere bei der Zerstückelung von Bauern-
gütern vorkommenden Mißbräuche — verpflichtet, noch vor Einleitung des Geschäfts
dem Oberamt, in dessen Bezirk das zu veräußernde Gut gelegen ist, von seinem Vor-
haben Anzeige zu erstatten. X
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn die Grund-
stücke zwar im Namen des bisherigen Besitzers, aber auf Rechnung des vom Besitzer zum
Verkauf bevollmächtigten Händlers veräußert werden.
In diesem Falle ist im Geschäftsbuch statt des Erwerbspreises (§. 2 Ziff. 5) an-
zugeben, wieviel von dem bei der Weiterveräußerung der Grundstücke erzielten Preise,
sei es in einer im Voraus bestimmten, sei es in einer nach der Höhe des Verkaufspreises
sich richtenden Summe, nach den zwischen dem bisherigen Besitzer und dem Händler ge-
troffenen Vereinbarungen von dem letzteren an den ersteren zu entrichten ist.
Bezüglich der gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten von Verträgen über ländliche
Grundstücke gelten die Vorschriften der Verfügung des Ministeriums des Innern vom
heutigen Tag, betreffend den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten
für Verträge über ländliche Grundstücke.
§. 7.
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Januar 1897 in Kraft.
Stuttgart, den 19. Oktober 1896.
Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Geschöftsbetrieb der gewerbsmäßigen Vermiktlungsagenten für Verträge über
ländliche Grundstücke. Vom 19. Oktober 1896.
Auf Grund des §. 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes
vom 19. Juni 1893. (Reichsgesetzblatt S. 197), des §. 38 Abs. 2 der Gewerbeordnung