Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Ein zum Stellvertreter des Oberamtsthierarzts berufener approbirter Thierarzt hat 
die Diäten und Reisekostenentschädigung des ersteren, ein bei der Schätzung verwendeter 
Gemeindediener die mit seiner Stelle verbundenen Gebühren anzusprechen. 
IV. Schlußbestimmung. 
Vorstehende Verfügung tritt an die Stelle der Ministerialverfügungen vom 23. März 
1881 (Neg. Blatt S. 196), vom 23. September 1881 (Reg. Blatt S. 439) und vom 
10. Mai 1883 (Reg. Blatt S. 66). 
Insoweit in der Ministerialverfügung vom 25. Juni 1885, betreffend die Vollziehung 
des Gesetzes über die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere (Reg. Blatt 
S. 301), und in der Ministerialverfügung vom 5. Juni 1893, betreffend die Vollziehung 
des Gesetzes über die Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rind- 
vieh (Reg.Blatt S. 126), sowie in sonstigen Verfügungen und Erlassen auf die Instruktion 
des Bundesraths zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Reichsviehseuchengesetzes vom 
12.|24. Februar 1881 nebst Anlagen und auf die Ministerialverfügung vom 23. März 
1881 Bezug genommen ist, finden die entsprechenden Bestimmungen der Instruktion des 
Bundesraths vom 27. Juni 1895 nebst Anlagen und der gegenwärtigen Verfügung 
Anwendung. 
Die Ministerialverfügung vom 28. März 1894, betreffend den Nachrichtendienst in 
Viehseuchenangelegenheiten (Reg. Blatt S. 48), bleibt mit den aus §. 32 Abs. 3, §. 58 
Abs. 1 und §. 70 Abs. 2 der Instruktion des Bundesraths sich ergebenden Aenderungen 
auch fernerhin in Kraft. 
Stuttgart, den 15. Januar 1896. 
Pischek.
	        
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