Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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(Reichsgesetzblatt von 1879 S. 269) und des Art. 7 Ziff. 7 des Landespolizeistrafgesetzes 
vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 391) wird Nachstehendes verfügt: 
§. 1. 
Die gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten für Verträge über ländliche Grundstücke 
sind zur ordnungsmäßigen Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet. 
Diese Bücher müssen dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen 
sein und, bevor sie in Gebrauch kommen, der Polizeibehörde desjenigen Orts, von welchem 
aus der Gewerbebetrieb stattfindet, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsmäßigen 
Beschaffenheit, sowie zur Beglaubigung der Gesammtzahl der Seiten vorgelegt werden. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben 
und dürfen nicht mittels Durchstreichens, Radirens oder auf andere Weise unleserlich 
gemacht werden. 
Ohne Erlaubniß des Oberamts dürfen diese Geschäftsbücher nicht vernichtet werden. 
§. 2. 
Die Geschäftsbücher der gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten für Verträge über 
ländliche Grundstücke müssen wahrheitsgemäß und vollständig folgende Einträge über 
jedes abgeschlossene Geschäft in tabellarischer Form enthalten: 
1) fortlaufende Nummer; 
2) Datum der Empfangnahme des Auftrags; 
3) Namen, Stand und Wohnort des Auftraggebers; 
4) Art des Geschäftsauftrags (Vermittlung des Ankaufs oder Verkaufs von Grund- 
stücken u. s. w.); 
5) Datum der Erledigung des Auftrags; 
6) Art der Erledigung des Geschäftsauftrags; 
7) empfangene Gebühren, Kostenvergütungen und Kostenvorschüsse unter Angabe des 
Tags der Empfangnahme und des Betrags der einzelnen Eingänge; 
8) Bemerkungen. « 
In Spalte 8 (Bemerkungen) ist auf die über die Erledigung des Auftrags etwa 
nebenbei geführten Akten (vgl. §. 3) unter Angabe des Aktenheftes hinzuweisen.
	        
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