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(Reichsgesetzblatt von 1879 S. 269) und des Art. 7 Ziff. 7 des Landespolizeistrafgesetzes
vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 391) wird Nachstehendes verfügt:
§. 1.
Die gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten für Verträge über ländliche Grundstücke
sind zur ordnungsmäßigen Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet.
Diese Bücher müssen dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen
sein und, bevor sie in Gebrauch kommen, der Polizeibehörde desjenigen Orts, von welchem
aus der Gewerbebetrieb stattfindet, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsmäßigen
Beschaffenheit, sowie zur Beglaubigung der Gesammtzahl der Seiten vorgelegt werden.
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer
Blätter ist untersagt.
Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit Tinte geschrieben
und dürfen nicht mittels Durchstreichens, Radirens oder auf andere Weise unleserlich
gemacht werden.
Ohne Erlaubniß des Oberamts dürfen diese Geschäftsbücher nicht vernichtet werden.
§. 2.
Die Geschäftsbücher der gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten für Verträge über
ländliche Grundstücke müssen wahrheitsgemäß und vollständig folgende Einträge über
jedes abgeschlossene Geschäft in tabellarischer Form enthalten:
1) fortlaufende Nummer;
2) Datum der Empfangnahme des Auftrags;
3) Namen, Stand und Wohnort des Auftraggebers;
4) Art des Geschäftsauftrags (Vermittlung des Ankaufs oder Verkaufs von Grund-
stücken u. s. w.);
5) Datum der Erledigung des Auftrags;
6) Art der Erledigung des Geschäftsauftrags;
7) empfangene Gebühren, Kostenvergütungen und Kostenvorschüsse unter Angabe des
Tags der Empfangnahme und des Betrags der einzelnen Eingänge;
8) Bemerkungen. «
In Spalte 8 (Bemerkungen) ist auf die über die Erledigung des Auftrags etwa
nebenbei geführten Akten (vgl. §. 3) unter Angabe des Aktenheftes hinzuweisen.