Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Der Eintrag in die Spalten 1.—4 hat spätestens am Tag nach dem Empfang des 
Auftrags, derjenige in die Spalten 5 und 6 spätestens am Tag nach der Erledigung 
desselben und derjenige in die Spalte 7 spätestens am Tag nach dem Empfang der 
Gebühren u. s. w. zu geschehen. 
g. 3. 
Sämmtliche auf die Erledigung des Auftrags bezügliche Urkunden, Geschäftsbriefe, 
Quittungen und sonstige Schriftstücke sind von den Vermittlungsagenten in besonderen 
Aktenheften zu sammeln, die mit einer den betreffenden Auftrag bezeichnenden und auf 
die Ordnungsziffer des Geschäftsbuchs verweisenden Ueberschrift versehen werden müssen. 
Diese Aktenhefte sind mindestens fünf Jahre von der vollständigen Erledigung des 
Auftrags an aufzubewahren. 
S. 4. 
Die gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten für Verträge über ländliche Grundstücke 
sind verpflichtet, den Polizeibehörden behufs Ermöglichung der Kontrolle ihrer Geschäfts- 
führung jederzeit die Einsicht ihrer Geschäftsbücher und Akten zu gestatten, sowie jede 
auf den Geschäftsbetrieb bezügliche Auskunft zu ertheilen. 
8. 5. 
Bezüglich des gewerbsmäßigen Betriebs des Handels mit ländlichen Grundstücken 
auf eigene Rechnung gelten die Vorschriften der Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom heutigen Tag, betreffend den gewerbsmäßigen Betrieb des Handels mit ländlichen 
Grundstücken. 
g. 6. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Januar 1897 in Kraft. 
Stuttgart, den 19. Oktober 1896. 
Pischek. 
  
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Sch eufele).
	        
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