Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

251 
26. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 11. November 1896. 
  
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend die Mitwirkung der 
Grenzaufsichtsbeamten bei der Ermittlung und Festnahme von Fahnenflüchtigen. Vom 30. Oktober 1896. — 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den 
Oberamtsbezirk Gmünd. Vom 2. November 1896. 
  
Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, 
belreffend die Mitwirkung der Grenzaussichtsbeamten bei der Ermittlung und Festnahme 
von Fahnenstüchtigen. Vom 30. Oktober 1896. 
Dem Grenzkontrolleur und den Grenzaufsehern wird hiemit die Verpflichtung auf- 
erlegt, bei Ausübung ihres Dienstes auf Fahnenflüchtige zu fahnden, soweit die In- 
teressen der Grenzaufsicht es gestatten. 
Die Fahnenflüchtigen sind, falls sie betroffen werden, vorläufig festzunehmen und 
sofort der nächsten Ortspolizei= oder Militärbehörde vorzuführen. 
Den Grenzaufsichtsbeamten (Abs. 1) kommt in Ansehung der vorbezeichneten Ver- 
richtungen die Eigenschaft von Polizeibeamten und die Befugniß zu, nach den Grund- 
sätzen über den Waffengebrauch der Landjäger zu verfahren. 
Für Reisen, welche die Grenzaufsichtsbeamten anläßlich der Ergreifung von Fahnen- 
flüchtigen zur Zeugnißablegung im militärgerichtlichen Verfahren ausführen, haben sie
	        
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