Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Bekanntmachung des Justizministerinms, 
betrefend den Abonnementspreis für das Regierungsblatt und für das Reichsgesetzblatt auf das 
Kalenderjahr 1697. Vom 9. November 1896. 
Der Abonnementspreis für den Jahrgang 1897 des Regierungsblattes ist auf 3.¾ 
für das Exemplar festgesetzt worden, derjenige für das Reichsgesetzblatt beträgt 1/ für 
das Exemplar, was hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart, den 9. November 1896. 
Breitling. 
verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, 
betrefend die Ausführung des BHörsengesetzes vom 22. Juni 1896. Vom 17. November 1896. 
Zur Ausführung des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichsgesetzblatt S. 157 ff) 
wird mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes 
verfügt: 
8. 1. 
Die in den 88. 1. 2. 4. 7. 9. 30. 32. 35. 38. 39 und 42 des Gesetzes der Landes- 
regierung überwiesenen Befugnisse werden vom Ministerium des Innern wahrgenommen. 
S. 2. 
Die Führung des Börsenregisters wird für die Bezirke sämmtlicher Gerichte des Landes 
dem Amtsgericht Stuttgart Stadt übertragen. 
Stuttgart, den 17. November 1896. 
Breitling. Pischek. 
Lekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Schützengilde in Heilbronn. 
Vom 10. November 1896. 
Seine Königliche Majestät haben am 9. November ds. Is. allergnädigst geruht, 
der Schützen gilde in Heilbronn die juristische Persönlichkeit auf Grund der vor- 
gelegten Statuten vorbehältlich der Rechte Dritter zu verleihen. 
Stuttgart, den 10. November 1896. 
Pischek.
	        
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