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Abstempelung (Art. 5) zu diesen gehörige, nach dem 1. Juli 1897 verfallende 40ige
Zinsscheine nicht miteingereicht, so hat der Gläubiger für den Betrag derselben baaren
Ersatz zu leisten, widrigenfalls die Abstempelung und die Ausfolge 3 ½1/ %iger Zins-
scheine unterbleibt. Ist der Ersatz geleistet, so wird dem später sich meldenden Inhaber
der 4% gen Zinsscheine der Betrag derselben auch vor dem Verfalltag ausbezahlt.
Art. 7.
Insolange die Abstempelung der umzuwandelnden Schuldverschreibungen nicht erfolgt
ist, haben die Einlösungskassen die zu ihnen gehörigen, nach dem 1. Juli 1897 ver-
fallenden 4% igen Zinsscheine zurückzuweisen.
Art. 8.
Die Zinsleisten, welche zu den 4% .gen Zinsscheinen der umzuwandelnden Schuld-
verschreibungen gehören, werden mit der Erlassung des Aufrufs zur Vorlegung der be-
treffenden Schuldverschreibungen kraftlos.
Art. 9.
Diejenigen zur Umwandlung aufgerufenen Schuldverschreibungen (Art. 5), welche
nicht zur Abstempelung vorgelegt werden, sowie diejenigen zur Abstempelung vorgelegten
Schuldverschreibungen, bei welchen für fehlende Zinsscheine kein Ersatz geleistet wird
(Art. 6), können zur baaren Heimzahlung gekündigt werden.
Bei den in Abs. 1 genannten Schuldverschreibungen und bei denjenigen Schuldver-
schreibungen, welche im Wege der jährlichen Verloosungen vor der Vornahme der Ab-
stempelung (Art. 5) zur baaren Heimzahlung gekündigt werden, erlischt das Recht des
Gläubigers auf die Abstempelung der Schuldverschreibung und die Ausfolge der neuen
Zinsscheine sammt Zinsleiste mit der Erlassung der bezüglichen öffentlichen Bekannt-
machung. Der Gläubiger erhält aber bei der Kapitalrückzahlung die bis zum Rück-
zahlungstermin verfallenen Zinsbeträge und zwar bis 30. Juni 1897 zu 4 %, von da
an zu 3 1/ o#% ausbezahlt.
Werden mit diesen gekündigten Schuldverschreibungen (Abs. 1 und 2) bei der Vor-
lage zur Heimzahlung die nach dem 1. Juli 1897 verfallenden Zinsscheine nicht mit-