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durch das Ausland nach dem Inland, ohne Zollkontrole auf Grund direkter Begleitpapiere, sowohl
aus dem freien Verkehr stammender als auch ausländischer von Riederlagen im Zollgebiet herkom-
mender, genügt eine Benennung der Waaren nach den zollamtlichen Vorschriften für die Abfertigung
mit Deklarationsschein oder Zollbegleitschein.
(6) Wenn in besonderen Fällen bei der Einfuhr Befreiung von der zollamtlichen Revision der
Waaren durch Bundesrathsbeschluß gestattet ist, wie bei der Rückbeförderung von Ausstellungsgütern
aus dem Ausland, und von dem zunächst zur Deklaration Verpflichteten genügende statistische Angaben
über Gattung, Menge und Herkunftsland der Waaren nicht zu erlangen sind, so haben die Anmelde-
stellen die mangelhaften statistischen Angaben durch Einziehung von Erkundigungen bei den Empfängern
der Waaren zu ergänzen. Zu diesem Behufe können sie die Vermittelung der Zoll= und Steuerstellen
in Anspruch nehmen, in deren Bezirk die Waarenempfänger wohnen. Ausstellungsgüter, welche nicht
vormerklich behandelt werden, sind bei der Ein= und Ausfuhr als solche ausdrücklich in den Anmelde-
scheinen zu bezeichnen.
(7) Das Gewicht ist netto anzumelden. Doch genügt bei verpackten Waaren, wenn in den
einzelnen Kolli nur eine Waarengattung enthalten ist, die Angabe des Bruttogewichts unter Bezeich-
nung der Verpackungsart.
(8) Für die nach Stückzahl anzumeldenden Waaren, wie Eisenbahnfahrzeuge, Wagen, Schlitten,
Hüte, Mützen, Taschenuhren, auch Gehäuse und Werke dazu, ferner Häringe nach Faß, Wasserfahr-
zeuge, für welche die statistische Gebühr nach Gewicht zur Erhebung gelangt, ist neben der Stückzahl
auch das Nettogewicht anzugeben.
(9) Wenn bei der Anmeldung von Eisenbahnfahrzeugen, Wagen oder Schlitten sich der Absender
zur Angabe des Nettogewichts außer Stand erklärt, so hat der Waarenführer, welcher die Beförderung
übernimmt, das Nettogewicht derselben eventuell durch Abschätzung zu ermitteln und in dem Anmelde-
schein unter Beifügung seiner Namensunterschrift zu vermerken.
(10) Für Wasserfahrzeuge sind außer dem Nettogewicht (Eigengewicht des Schiffes, Deplacement
des leeren Schiffes) Stückzahl und Werth, außerdem bei Seeschiffen Brutto= und Rettoregistertons,
bei Flußschiffen Tragfähigkeit bis zur Tiefladelinie nach Gewichtstonnen anzugeben.
(11) Bei der Ausfuhr von Branntwein und alkoholhaltigen Fabrikaten aus dem freien Verkehr
ist die Gattung nach der handelsüblichen Benennung zu bezeichnen. Gehen derartige Waaren unter
Steuerkontrole aus, so genügen für die Bezeichnung der Gattung die Angaben der Abfertigungs-
papiere. Außerdem ist der Alkoholgehalt in Litern reinen Alkohols anzugeben.
(12) Bei der Ausfuhr von zuckerhaltigen Waaren unter steueramtlicher Kontrole ist die Gattung
nach der handelsüblichen Benennung, das Nettogewicht des darin enthaltenen Zuckers, sowie der in
Anspruch genommene Zuschuß= beziehungsweise Vergütungssatz anzugeben.