Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Freihafengebiete Hamburg, Cuxhaven, Bremerhafen und Geestemünde jedoch nur in den nachstehend 
bezeichneten Fällen. 
(2) Als Herkunftsland sind die Freihafengebiete anzugeben, wenn es sich um daselbst erzeugte 
oder bearbeitete Waaren handelt. 
Als bearbeitet im Sinne der vorstehenden Vorschrift wird eine Waare angesehen, wenn sie 
durch die im Freihafengebiet erhaltene Behandlung: 
eine Beschaffenheit erlangt hat, daß sie dadurch unter eine andere statistische Nummer, 
als diejenige, welcher sie früher angehörte, fällt, oder 
. zwar nicht in ihrer Beschaffenheit, aber doch in ihrem Handelswerthe wesentlich ver- 
ändert, oder 
4. mit Waaren anderer Gattung oder Provenienz gemischt oder verbunden worden ist. 
( Der Bearbeitung im Freihafengebiet wird gleichgestellt, wenn eine Waare von einem Lager 
des Freihafengebiets in das Zollgebiet gebracht, hier für Rechunng des Lagerinhabers bearbeitet oder 
veredelt und alsdann nach dem Freihafengebiet wieder zurückgeführt wird, ohne daß zur Zeit der 
Zurückführung nach dem Freihafengebiet eine Bestimmung über die Weiterversendung der Waare aus 
dem Freihafengebiet getroffen ist. 
(5) In allen anderen Fällen ist dasjenige Land, aus dessen Eigenhandel die Waaren in das 
Freihafengebiet gelangt sind, oder wenn dieses Land nicht bezeichnet werden kann, das Ursprungsland 
anzugeben. 
(6) Die vorstehenden Bestimmungen über die Freihafengebiete als Herkunftsland gelten auch 
dann, wenn die Einfuhr aus einem Freihafengebiet nicht in das unmittelbar angrenzende Zollgebiet, 
sondern nach einem Zollgebietshafen über See erfolgt. 
) Als Bestimmungsland sind die Freihafengebiete nur dann anzugeben, wenn die dahin aus- 
geführten Waaren zum Verbrauch oder zur Bearbeitung daselbst bestimmt sind, oder wenn zur Zeit 
der Ausfuhr über die Zollgrenze gegen eines dieser Freihafengebiete das schließliche Bestimmungsland 
noch nicht bezeichnet werden kann. 
(8) In allen anderen Fällen ist das Land zu deklariren, nach welchem die Waaren von dem 
Freihafengebiet aus versendet werden sollen. 
(9 Von den nach dem Freihafengebiet Hamburg oder Cuxhaven aus dem Zollgebiet ausge- 
führten Waaren, die nicht zum Verbrauch oder zur Bearbeitung daselbst bestimmt sind, für die aber 
das Freihafengebiet Hamburg oder Cuxhaven vorläufig als Bestimmungsland zum Zweck zeitweiliger 
Lagerung angegeben worden ist, sind nach erfolgter Ausfuhr aus dem Freihafengebiet die Bestim- 
mungsländer dem Kaiserlichen Statistischen Amt von dem handelsstatistischen Büreau zu Hamburg 
bezw. der Hafenverm altung in Cuxhafen nachträglich mitzutheilen. « 
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