Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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(10) Wird eine Waare zur Lagerung nach dem Freihafengebiet Bremerhafen oder Geestemünde 
verbracht, um demnächst nach dem Ausland ausgeführt zu werden, und ist deren schließliches Bestim- 
mungsland noch nicht bekannt, so ist in den Anmeldepapieren ausdrücklich zu bemerken, daß dieselbe 
zur vorläufigen Lagerung im Freihafengebiet bestimmt ist. Der Anmeldepflichtige ist alsdann gehalten, 
das schließliche Bestimmungsland, sobald es ihm bekannt geworden ist, der Anmeldestelle schriftlich 
mitzutheilen. Als Absender, dem die Anmeldepflicht obliegt, gilt in diesem Falle derjenige, welcher 
die Waare in Bremerhaven oder Geestemünde (Zollgebiet) in Empfang genommen hat und zur Ausfuhr 
nach dem Freihafengebiet deklarirt. « 
§-4’«) 
(1) Die Freibezirke bilden als Freilager einen Bestandtheil des Zollgebiets, und es finden daher 
für deren Waarenverkehr mit dem Zollgebiet hinsichtlich der Deklaration des Herkunfts= und Bestim- 
mungslandes die für Niederlagen geltenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der durch die Natur 
der Freibezirke gebotenen Abweichungen Anwendung. Bei Waarensendungen im Verkehr mit den 
Freibezirken ist demgemäß das Herkunftsland anzugeben, wenn Waaren von dem Ausland nach den 
Freibezirken eingeführt werden, oder wenn Waaren, inländische sowohl wie ausländische, aus den 
Freibezirken in den freien Verkehr des Zollgebiets gebracht werden. 
(2, Das Herkunfts= und zugleich das Bestimmungsland ist anzugeben, wenn Waaren, inländische 
sowohl wie ausländische, aus den Freibezirken nach dem Ausland versendet werden. 
(3) Sendungen von Gütern aus dem freien Verkehr des Zollgebiets nach den Freibezirken sind 
gleich inländischen Gütern, die in Zollniederlagen aufgenommen werden, für die Waarenverkehrsstatistik 
nicht anzumelden. 
8. 6. 
Bei der Aus= oder Durchfuhr von Gegenständen, die zur Verproviantirung von Schiffen be- 
stimmt und der Anmeldepflicht unterworfen sind, ist das Schiff nach seinem Namen und seiner 
Nationalität zu bezeichnen. 
S. 6. 
(1) Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der Staaten (Zollgebiete), Kolonien oder 
4. Schutgebiete, wobei mindestens die in der Anlage 1 genannten Länder 2c. zu unterscheiden sind; an 
e.4 deren Stelle können, falls ihrer Lage nach allgemein bekannte größere Handelsplätze in Frage stehen, 
diese angegeben werden. 
(2, Handelsplätze mit Freihäfen wie Kopenhagen, Triest dürfen als Herkunfts= oder Bestim- 
— 5 Zur Zeit bestehen Freibezirke in Brake und Bremen. Nach den Beschlüssen des Bundesraths vom 
4. Mai 1894, 24. Oktober 1895 und 5. März 1896 ist die Errichtung von Freibezirken auch für Altona, Neu- 
fahrwasser und Stettin genehmigt worden; diese Freibezirke sind jedoch noch nicht eröffnet worden.
	        
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