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mungsland nicht angegeben werden, vielmehr ist statt derselben das Herkunfts= eventuell das Ursprungs-
land, bezw. das eigentliche Bestimmungsland, anzugeben.
III. Anmeldestellen.
S. 7.
(1) Die Errichtung von Anmeldestellen im Grenzbezirk außer den Zollämtern (§. 3 des Gesetzes)
liegt den Landesregierungen ob.
(2) Jeder Anmeldestelle im Grenzbezirk (§. 3 des Gesetzes) ist von Seiten der Zolldirektivbehörde
eine bestimmte Strecke der Zollgrenze zuzutheilen.
(3) Die Zolldirektivbehörde kann in Seehandelsplätzen auch außerhalb des Grenzbezirks (im
Binnenland) gelegene Zollstellen, sowie außerhalb der Zollgrenze (im Ausland) gelegene Zollstellen
für bestimmte Verkehrsarten zu Anmeldeämtern erklären. In welchen sonstigen Fällen andere, als
die im Gesetze genannten Zoll= und Steuerämter zu Anmeldeämtern bestellt werden sollen, bestimmt
der Bundesrath (5. 3 Abs. 3 des Gesetzes).
(4) Die Orte, an welchen sich Anmeldestellen befinden und die den einzelnen Anmeldestellen zu-
getheilten Grenzstrecken und Verkehrsarten werden öffentlich bekannt gemacht.
8. 8.
(1) Die im §. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen können, insoweit nicht die Bestim-
mungen des §. 4 des Gesetzes Anwendung finden, nur bei der Anmeldestelle bewirkt werden, welcher
die betreffende Grenzstrecke und Verkehrsart hiernach überwiesen ist.
(2) Die Bestimmung der Geschäftsstunden für die Anmeldestellen liegt den Zolldirektivbehörden
ob. Erfolgt die Ankunft der Waarensendung oder deren Aufgabe zur Beförderung am Sitze der
Anmeldestelle außerhalb der Geschäftsstunden der letzteren, so müssen die Waarenführer die Anmeldung
der Sendung, unter Gestellung der Waaren, alsbald beim Wiederbeginn der Geschäftsstunden der
Anmeldestelle bewirken.
(8) Für den Eisenbahnverkehr sind die Geschäftsstunden der Anmeldestellen unter Berücksichtigung
der jeweiligen Fahrpläne dergestalt zu regeln, daß Zugverspätungen und Betriebsslörungen ver-
mieden werden.
S. .
Die von den Zolldirektivbehörden für die Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer An-
meldestelle nicht berühren, nach §. 7 Absatz 1 des Gesetzes zu treffenden Bestimmungen werden öffentlich
bekannt gemacht. «