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IV. Anmeldescheine.
Verpflichtung zur Ausstellung.
F. 10.
(1) Die Ausstellung der Anmeldescheine liegt dem Absender der Waare ob, d. h. demjenigen,
welcher durch Ausstellung des Frachtbriefes, Konnossements 2c. den Frachtvertrag abschließt, sofern er
seinen Wohnsitz im Zollgebiet oder in den Zollausschlüssen hat.
E)Wohnt der Absender der Waaren im Ausland, so trifft die Pflicht der Ausstellung des An-
meldescheins den Waarenführer.
(6) Bei der Ausfuhr kann jedoch für einen im deutschen Zollgebiet, bei der Einfuhr für einen
in den Zollausschlüssen wohnenden Absender der Waarenführer die Ausstellung des Anmeldescheins
übernehmen, sofern er nicht Vertreter einer öffentlichen Transportanstalt ist oder zu den die Güter-
beförderung gemerbsmäßig betreibenden Personen gehört.
(4) Der Versender, d. h. derjenige, für dessen Rechnung ein Frachtvertrag abgeschlossen wird,
hat dem Absender (Spediteur) die für die Ausstellung des Anmeldescheins erforderlichen statistischen
Angaben durch Uebergabe einer Erklärung nach Muster der Anlage 5 zu liefern.
(5) In den Fällen, in welchen nach §. 4 des Gesetzes die Anmeldescheine durch Zoll= oder
Steuerdeklarationen ersetzt werden, geht die Verpflichtung zur Aufnahme der erforderlichen statistischen,
Angaben in diese auf den Zoll= oder Steuerdeklaranten über.
(6) Der Aussteller haftet für die Richtigkeit seiner Angaben.
(0 Der Anmeldeschein ist am Schlusse der Eintragungen mit Ort und Datum der Ausstellung
und mit der Unterschrift des Ausstellers zu versehen. Diese Unterschrift wird durch einen bloßen
Stempelabdruck oder durch einen Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt.
Fermulare zu den Anmeldescheinen.
F. 11.
(10) Zu den Anmeldescheinen kommen Formulare nach Muster der Anlagen 2 bis 10 von ver-
——* Eeshiedenfarbigem Papier zur Anwendung und zwar:
2. für die Einfur . . . weiß,
3. für die Ausfuhr.. .. .. ·gtün,
4. für die Ausfuhr durch Spediteure gauün,
5. Erklärungen für die Ausfuhr gauün mit blauem Rande,
6. für die Durchhuhrrrr gelb,