Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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für den Verkehr von Inland zu Inland durch das Ausland: 
7. mit Gütern des freien Verkehrs . . . rosa, 
8. mit unverzollten ausländischen Güter osa mit gelbem Rande. 
(2) An Stelle dieser Formulare treten für den Verkehr der Freibezirke seewärts, mit Ausnahme 
der vorstehend unter 7 und 8 vorgesehenen, besondere, Güterdeklarationen genannte Formulare nach 
Muster der Anlagen 9 und 10, und zwar: 
9. für die Einfür ftgurau, 
10. für die Ausfuhr . .. .. grüun. 
(3) Die Anmeldung in= und auslandischer Waaren zum m Ausgang aus den Freibezirken seewärts 
durch das Ausland nach dem Inland hat mit den vorstehend unter 7 und 8 bezeichneten Formularen 
zu erfolgen. .. 1. 
(1) Die Reichsdruckerei (Berlin 8W., Oranienstraße Nr. 90 bis 94) verkaust die Formulare zu 
den Anmeldescheinen und Erklärungen in Mengen von 100 Exemplaren oder in Vielfachen von 
Hundert. Die von der Reichsdruckerei gedruckten Formulare sind mit dem Stempel des Kaiserlichen 
Statistischen Amts versehen. 
(2) Einzeln werden die Formulare zu den Anmeldescheinen unentgeltlich von allen Anmeldestellen 
verabfolgt. In größerer Anzahl können dieselben von den Anmeldeämtern im Grenzbezirk oder im 
Innern von denjenigen Anmeldeämtern, welche von den Direktivbehörden dazu beauftragt werden, 
gegen Erstattung der Kosten bezogen werden. 
(6) Außerdem verkaufen die Poslämter Formulare zu Ausfuhranmeldescheinen mit eingedrucktem 
Werthzeichen von 5 Pfennig. 
S. 13. 
(1) Die Formulare zu den Anmeldescheinen und Erklärungen können auch von Privatdruckereien 
hergestellt werden, doch darf dann weder der Reichsstempel noch die Bezeichnung „Kaiserliches Sta- 
tistisches Amt“ aufgedruckt sein. Im Uebrigen müssen dergleichen Formulare den im §. 11 gegebenen 
Vorschriften vollständig entsprechen. 
(2) Die Anmeldescheine müssen, wo sie auch angefertigt sein mögen, von gleicher Form, Größe 
und Einrichtung sein, wie die in der Reichsdruckerei hergestellten. 
(6) Oeffentliche Transportanstalten können die von Privatdruckereien hergestellten Formulare zu 
Anmeldescheinen mit ihrem Stempel versehen lassen. 
S. 14. 
(1) Ein Anmeldeschein soll in der Regel nur den Inhalt eines einzelnen Frachtbriefes umfassen. 
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jedoch:
	        
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