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1. bei der Einfuhr die als Anmeldescheine zur Verwendung kommenden Zolldeklarationen über
zollfreie Güter;
2. bei der Ausfuhr Sendungen an verschiedene Empfänger, die von ein und demselben Ab-
sender gleichzeitig über ein und dieselbe Anmeldestelle ausgeführt werden.
(2) In beiden Fällen erfolgt die Berechnung der statistischen Gebühr nach den gebührenpflichtigen
Gesammtmengen. Lettere sind besonders zu bilden für verpackte oder unverpackte Waaren, Massen-
güter und Vieh.
V. Anmeldung der Waaren.
F. 15.
(1) Die Anmeldung liegt dem Waarenführer ob und wird bewirkt durch Uebergabe des Anmelde-
scheins bei der Anmeldestelle.
(2) Die öffentlichen Transportanstalten und die Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern,
haben bei Uebergabe der Anmeldescheine oder Interimsscheine (§. 6 Absatz 2 des Gesetzes und §. 17
Absatz 4) an die Anmeldestellen bei der Ausfuhr stets, bei der Einfuhr, soweit Zolldeklarationen
nicht abgegeben werden, schriftlich zu erklären, daß dieselben alle der Anmeldepflicht unterliegenden
Güter umfassen.
(3) Auf Erfordern sind, soweit dies nicht anderweitig ausdrücklich vorgeschrieben ist, den Anmelde-
stellen alle über die Sendungen vorhandenen Frachtkarten, Ladeverzeichnisse, Schiffsmanifeste 2c. zur
Einsichtnahme vorzulegen.
A. Einfuhr.
8. 16.
Das Zollgebiet mit Ausnahme der Freibezirke.
(1) Die statistische Anmeldung der in das Zollgebiet eingehenden Waaren hat gleichzeitig mit
der zollamtlichen Abfertigung zu erfolgen und schließt sich hinsichtlich der Angabe über Gattung und
Menge der Waaren den verschiedenen Zollabfertigungsarten an. Die nach dem Vereinsgollgesetze über
die eingehenden Waaren schriftlich abzugebenden Deklarationen vertreten die Anmeldescheine. In den-
selben ist alsdann außer der Gattung und Menge der Waaren das Herkunftsland eventuell das
Ursprungsland anzugeben.
(O Bei der zollamtlichen Abfertigung kommen demgemäß die Eingangsdeklarationen, auch
Ladungsverzeichnisse und Maniseste als Anmeldescheine in Anwendung und bedarf es nicht der Abgabe
eines besonderen Anmeldescheins. Nach denselben sind die statistischen Angaben bis zur erfolgten
Anschreibung in einer Verkehrsnachweisung in den Abfertigungspapieren und Zollregistern festzuhalten.
(6) Die statistischen Angaben über zollpflichtige Gegenstände, deren mündliche Zolldeklaration