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8. 21.
Unter Zoll= oder Steuerkontrole ausgehende Güter.
(1) Werden Waaren unter Zoll= oder Steuerkontrole ausgeführt, so treten die über dieselben
ausgestellten zoll= oder steueramtlichen Begleitpapiere an Stelle der Anmeldescheine und es sind in
dieselben alle für die Ausfuhr erforderlichen statistischen Angaben aufzunehmen. Dies findet auch
Anwendung auf Güter des freien Verkehrs, welche mit Gütern unter Zoll= und Steuerkontrole in
einem Kollo zusammengepackt zur Ausfuhr gelangen.
(2) Güter des freien Verkehrs, welche nach den Vorschriften im §. 43 des Eisenbahnzollregula-
tivs mit gollkontrolepflichtigen Gütern unter Eisenbahnwagenverschluß ausgeführt werden, sind der
Anmeldestelle (Grenzausgangsamt) durch Uebergabe des von der Eisenbahnverwaltung über die Bei-
ladung aufgestellten Verzeichnisses unter Beifügung der Anmeldescheine anzumelden. Bei Herstellung
dieses Verzeichnisses kann die Eisenbahnverwaltung am Verladungsort die namentliche Aufführung
der Waaren durch den Hinweis auf die beigefügten Ausfuhranmeldescheine ersetzen.
(6) Beiladungen dieser Art in anderen Verschlußräumen als Eisenbahnwagen find durch Ueber-
gabe der einzelnen Anmeldescheine bei der Anmeldestelle anzumelden.
§. 22.
Nach den Freihafengebieten Hamburg, Cuxhaven, Bremerhaven und Geeste-
münde beziehungsweise über diese nach fremden Ländern ausgehende Guter.
(10 Bei der Ausfuhr nach den Freihafengebieten Hamburg, Cuxhaven, Bremerhaven und
Geestemünde, oder über dieselben nach sremden Ländern, hat die Anmeldung nach Maßgabe der in
den §§. 3, 20 und 21 gegebenen Vorschriften zu geschehen.
(2) Die Bestimmungen im Absatz 1 des §. 6 des Gesetzes gelten jedoch nur dann, wenn der
Frachtbrief ausdrücklich die Auslieferung der Waare im Freihafengebiet vorschreibt und die Sendung
zum ungetheilten Ausgang dahin bestimmt ist. Ist in diesem Falle dem binnenländischen Aussteller
des Ausfuhranmeldescheins das Bestimmungsland der Waare nicht bekannt, so ist an dessen Stelle
der Vermerk aufzunehmen „vom Frachtbriefadressaten auszufüllen“. Der Letztere hat das Bestim-
mungsland alsdann vor Empfangnahme der Waaren von dem Waarenführer unter Beifügung seiner
Unterschrift in den Anmeldeschein einzutragen.
(9) Bei allen anderen aus dem Binnenland zunächst nach den im Zollgebiet belegenen Theilen
der Städte Hamburg, Cuxhaven, Bremerhaven oder Geestemünde gehenden Gütern, welche erst von
dort aus nach den Freihäfen oder fremden Ländern versendet werden, gelten die genannten Plätze
als Versendungsorte, und als Versender die in denselben wohnenden Frachtöriefadressaten, in deren