Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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1. Zahl und Art der Kolli, 
2. Tag der Verladung, 
3. Name des Schiffes, in welchem die Waare ausgehen soll oder ausgegangen ist. 
(2) An Stelle des Herkunftslandes ist das Ursprungsland zu nennen, wenn ersteres nicht zu 
ermitteln ist. 
(63) Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waaren kann eine allgemeine Bezeichnung des 
Gesammtinhalts eines Kollo und die Angabe des Bruttogewichts nebst Verpackungsart unter der 
Bedingung zugelassen werden, daß der Werth der Sendung angemeldet wird. 
(4) Die Nachlieferung einer Güterdeklaration kann binnen längstens achttägiger Frist gegen 
Einreichung eines Interimsscheins, welcher die unverpackten Waaren nur nach Gattung, die Stück- 
güter nur nach Zahl und Art der Kolli nachweist, gestattet werden. 
(5) Diese Bestimmungen finden auch Anwendung für Zuladeschiffe, die einem in See gehenden 
Schiffe Waaren zuführen. Für die aus den Freibezirken seewärts nach dem Ausland beladen ab- 
gehenden Schiffe ist von dem Schiffsführer nach Beendigung der Verladung oder von dem Schiffs- 
expedienten innerhalb drei Tagen nach dem Abgang des Schiffes aus den Freibezirken der Zollab= 
fertigungsstelle, bei welcher die Ladung angemeldet wurde (§. 18), ein Ladeverzeichniß einzuliefern, 
welches alle verladenen Güter aufführen, mit den Konnossementen übereinstimmen und die mit der 
Unterschrift des Schiffsführers oder seines Vertreters versehene Erklärung enthalten muß, daß alle 
in dem namentlich zu bezeichnenden Schiffe verladenen Güter in dem Ladeverzeichniß aufgeführt sind, 
und daß die über die Ladung des Schiffes übergebenen Anmeldescheine — Gülerdeklarationen, oder 
Interimsscheine — alle verladenen, der Anmeldepflicht unterliegenden Waaren umfassen. 
(6) Für Waaren, welche mit der Bestimmung nach Zollgebietshäfen seewärts ausgehen und in 
den Freibezirken von Seeschiffen selbst oder deren Zuladeschiffen eingenommen werden, ist das Her- 
kunftsland, oder wenn dieses nicht ermittelt werden kann, das Ursprungsland der Waaren in dem 
Frachtmanifest zu verzeichnen und Abschrift des letzteren vor Abgang des Schiffes der Anmeldestelle 
vorzulegen. Die Abschrift muß die unterschriftlich vollzogene Erklärung des Schiffsführers enthalten, 
daß darin alle in dem namentlich zu benennenden Schiffe geladenen Waaren verzeichnet und daß 
alle Anmeldescheine über die darunter befindlichen anmeldepflichtigen Waaren abgegeben worden sind. 
Je nachdem die Waaren ausländischen oder inländischen Ursprungs sind, sind sie mit Anmeldeschein 
nach Muster der Anlage 7 oder 8 zu versehen. « 
b) Land= und flußwärts. 
□)Bei der Ausfuhr von Waaren aus den Freibezirken land= und flußwärts, und zwar in- 
ländischer sowohl als ausländischer, sind für die Anmeldung die Zollbegleitpapiere oder Anmelde- 
scheine nach Muster der Anlagen 3 bis 6 in Anwendung zu bringen. In den Zollbegleitpapieren
	        
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