Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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und in den Anmeldescheinen ist für die fraglichen Güter das Herkunfts= und das Bestimmungsland 
anzugeben. Im Falle das Herkunftsland nicht ermittelt werden kann, ist das Ursprungsland anzu- 
geben. In den Anmeldescheinen nach Muster der Anlagen 3 bis 6 ist neben dem Herkunftsland 
auch der Freibezirk zu benennen. 
§. 25. 
Versendung von Gütern aus dem freien Verkehr des FZollgebiets nach den Freibezirken. 
Güter des freien Verkehrs, welche nach den Freibezirken versendet werden, sind für die Waaren- 
verkehrsstatistik nicht anzumelden. Desgleichen auch nicht Güter, welche von Zoll= oder Steuer- 
niederlagen oder Konten mit Begleitpapieren dahin verbracht werden. 
S. 26. 
Ausfuhr mit der Post. 
Bei der Ausfuhr mit der Post können die Ausfuhranmeldescheine durch Duplikate der den 
Sendungen beizugebenden Zolldeklarationen vertreten werden. 
C. Durchfuhr. 
S. 27. 
Durchfuhr von Ausland zu Ausland durch das Zollgebiet. 
(1) Die Anmeldung erfolgt mittelst der für den Durchgangsverkehr auszustellenden Zollbegleit- 
papiere. 
(9) Für die im freien Verkehr durchgehenden Güter kommen Anmeldescheine nach Muster der 
Anlage 6 in Anwendung. 
(3) Wird bei der Ausfuhr von Gütern des freien Verkehrs von dem Absender durch Vorlage 
von Korrespondenzen oder auf sonstige Weise bei dem Anmeldeamt (Zoll= oder Steuerstelle) des. 
Absendungsortes dargethan, daß es sich hierbei um eine unmittelbare oder mittelbare Durchfuhr 
(mit vorübergehender, die Frist von 30 Tagen nicht überschreitender Lagerung im freien Verkehr 
oder Umspedition) handelt, ohne daß die Güter in den Eigenhandel des deutschen Zollgebiets über- 
gegangen waren, so sind dieselben mit Anmeldeschein für die Durchfuhr nach Muster der Anlage 6 
anzumelden. Das Anmeldeamt des Absendungsortes hat in solchen Fällen als Grenzeingangsstelle 
zu fungiren, den Anmeldeschein mit vorschriftlichem Vermerk zu versehen und sodann dem Anmelde- 
pflichtigen wieder zuzustellen. Die bei der Ablassung der Güter zur Einfuhr in den freien Verkehr 
bei dem ersten Eingangsamt entrichtete statistische Gebühr ist dem Anmeldepflichtigen durch Ver- 
mittelung derjenigen Anmeldestelle, welcher der Nachweis über die Eigenschaft der Güter als Durch- 
fuhrgüter erbracht worden ist, von der Eingangsanmeldestelle zu erstatten.
	        
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