Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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besondere ist bei der Einfuhr die Gattung der Waaren von den Revisionsbeamten stets so genau zu 
ermitteln, daß die Waare nach dem Revisionsbefund einer statistischen Nummer mit Sicherheit 
zugerechnet werden kann. 
(4) Zweifelhaft erscheinende Angaben üher das Land der Herkunft oder Bestimmung von Waaren 
sind bei der Einfuhr mit den Empfängern, bei der Ausfuhr mit den Absendern, geeignetenfalls mit 
den Versendern, zu erörtern. 
(5) Bei derartigen Erörterungen seitens der Anmeldestellen kann die Vermittelung der Zoll= und 
Steuerstellen, in deren Bezirk die Empfänger, Absender oder Versender wohnen, in Anspruch genommen 
werden. 
VII. Befreiungen von der Anmeldung und Erleichterungen in der Anmeldepflicht 
§. 35. 
Befreiungen. 
(1) Von der Anmeldepflicht sind ausgenommen: 
a) die im §. 5 des Zolltarifgesetzes genannten Gegenstände. 
Die Befreiung von der Anmeldung bei der Ausfuhr derartiger Gegenstände tritt nur 
dann ein, wenn die bei der Einfuhr gemachten Voraussetzungen in entsprechender Weise 
auch bei den zur Ausfuhr bestimmten Gütern zutreffen; 
b) Sendungen zollfreier Waaren im Gewicht von 250 Gramm und weniger; 
J) als Transportmittel dienende See= und Flußschiffe mit Einschluß der dazu gehörigen gewöhn- 
lichen Schiffsutensilien (Takelage, Anker, Ketten, Tauwerk, Segel, Steuermanns-, Boot- 
manns= und Zimmermannsgut, Boote mit Zubehör, Maschineninventar und Reservetheile), 
möögen dieselben an Bord bleiben oder an Land gebracht werden; die übrigen beweglichen 
Inventarienstücke jedoch nur, solange sie an Bord bleiben, oder soweit sie in ein amtlich 
beglaubigtes Inventarienverzeichniß eingetragen oder als Reisegeräth nach §. 5 Ziffer 4 des 
Zolltarifgesetzes zollfrei sind. 
Wenn dagegen See= oder Flußschiffe von Bewohnern oder Gesellschaften des Zoll- 
gebiets im Auslande oder von anderen Personen oder Gesellschasten im Zollgebiet erworben 
sind, so unterliegen sie bei dem ersten Ein= und Auslaufen nach dem Erwerb oder der 
Veräußerung der Anmeldepflicht. 
Ferner sind von der Anmeldepflicht ausgenommen Mund= und andere Vorräthe für 
den Gebrauch der Schiffsmannschaft und der Passagiere, sowie Vorräthe für das Schiff, 
und zwar beim Eingang, soweit dieselben den muthmaßlichen Bedarf während des Aufent-
	        
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