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land- oder flußwärts oder mit Umladung auf der Unterelbe oder in einem Hafen derselben
erfolgt;
q) Waaren, welche auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal und der Unterelbe nach der Ostsee oder
Nordsee, oder von der Ostsee nach dem Freihafengebiet Hamburg oder umgekehrt unmittel-
bar durch das Zollgebiet durchgeführt werden ohne Rücksicht auf eine etwaige Umladung
während des Transports.
(2) Die Zolldirektivbehörden sind auf Grund des §. 9 des Gesetzes ermächtigt, die auf kurzen
Straßenstrecken im freien Verkehr stattfindenden Durchfuhren von Inlandsgütern durch das Ausland
nach dem Zollgebiet und die Durchfuhren von Auslandsgütern durch das Zollgebiet nach dem
Ausland von der Anmeldepflicht zu befreien. Gleiche Ausnahmen können auch in Fällen des
örtlichen Bedürfnisses im kleinen Grenzverkehr sowie bei der Ein= und Ausfuhr von Gegenständen
des Marktverkehrs (Erzeugnissen des Garten= und Ackerbaues, der Viehzucht und des Fischfanges,
Brennmaterial 2c.) bewilligt werden.
g. 36.
Erleichterungen.
(1) Die Zolldirektivbehörden können im Bedürfnißfalle Handeltreibenden ihres Bezirks auf Antrag
gestatten, daß sie bei Zusammenpackung verschiedener zur Ausfuhr bestimmter Waaren in einem Kollo
den Gesammtinhalt hinsichtlich der Gattung allgemein und hinsichtlich der Menge nach Bruttogewicht
nebst Verpackungsart anmelden, wenn sie nachweisen, daß sie die Waarengattung und das Netto-
gewicht jeder Gattung ohne Schädigung ihres Geschäfts speziell nicht anzugeben vermögen, auch sich
verpflichten, den Werth der Sendung mit anzumelden. Die Formulare für solche Anmeldungen
(Ausfuhranmeldescheine bezw. Erklärungen für die Ausfuhr) sind im voraus vom Hauptamt des
Wohnortes des betreffenden Handeltreibenden mit der Firma des letzteren und der Bemerkung
„Gattung allgemein“ unter Beidruck des hauptamtlichen Stempels zu versehen.
(2) Die Nachlieferung von Anmeldescheinen binnen längstens achttägiger Frist gegen Einreichung
eines Interimsscheines, der unverpackte Güter nur nach Gattung, Stückgüter nur nach Art der Kolli
nachweist, wird beim unmittelbaren Ausgang zur See allgemein in denjenigen Seehäfen gewährt,
welche Sitz einer die Funktionen einer Anmeldestelle wahrnehmenden Zollstelle sind (§. 6 Absatz 2
des Gesetzes).
(3) Bei den auf Grund direkter Frachtpapiere 2c. mit gelbem Anmeldeschein zur Durchfuhr
angemeldeten Waaren ist eine allgemeine Bezeichnung der Waarengattung nach ihrer sprachgebräuch-
lichen oder handelsüblichen Benennung zugelassen.
(4) Die Zolldirektivbehörden können im Bedürfnißfalle gestatten, daß bei der Ausfuhr von
Massenartikeln dieselben unter Ausstellung eines Anmeldescheins und Entrichtung der darauf zu