Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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bezw. Ziffer 1 und 2 des Gesetzes zu erheben, wenn diese Beträge zusammen hinter demjenigen 
Betrage zurückbleiben, welcher für Nichtmassengüter nach der Gesammtmenge beider Waarengattungen 
zu entrichten sein würde. Berechnet sich dagegen der letztere Betrag als der geringere, so hat dieser 
zur Erhebung zu gelangen. 
(2) Befindet sich von den in einem Anmeldeschein angemeldeten Massengütern und Nichtmassen- 
gütern die eine der beiden Waarengattungen in verpacktem, die andere in unverpacktem Zustande, so 
ist die statistische Gebühr stets gesondert nach den für jede Waarengattung bestimmten Sätzen zu 
erheben. 
(3) Für verpackte und unverpackte Waaren im Gesammtgewicht von nicht mehr als 500 kg 
ist nur der einmalige Stempelbetrag von 5 Pfennig zu erheben. 
8. 43. 
Enthält eine Wagenladung Massengüter mehrerer gesonderter Sendungen, über welche ver- 
schiedene Anmeldungen abgegeben worden sind, so ist für die in ein und derselben Anmeldung dekla- 
rirten Massengüter: 
a) wenn sie in ganz oder theilweise verpacktem Zustande eine Menge von mehr als 500 kg 
oder unverpackt eine Menge von mehr als 1000 kg umfassen, die Gebühr für je 10 000 kg 
mit 10 Pfennig zu entrichten, und für Bruchtheile dieser Mengeneinheit von 10 000 kg 
die volle Gebühr zu berechnen; 
b) wenn sie geringere Mengen, als vorstehend zu a angegeben, umfassen, die Gebühr nach 
§. 11 Absatz 2 Ziffer 1 bezw. 2 des Gesetzes zu entrichten. 
IX. Befreiung von der statistischen Gebühr. 
8. 44. 
(1) Von der statistischen Gebühr sind befreit: 
. an sich zollpflichtige, aber auf Grund besonderer zollgesetzlicher Vorschriften oder besonderer 
Bestimmungen des Zolltarifs zollfreie Waaren, wie Retourwaaren, inländische im Ausland 
veredelte Waaren, für Fabriken eingehende Kautschukdrucklücher, seewärts eingehende gesägte 
Steinblöcke rc., das für Bewohner und Industrien des Grenzbezirks nach Zolltarifnummer 
13e 1 Anmerkungen à und b zollfrei abzulassende Bau= und Nutzholz 2c.; außerdem Waaren, 
bei welchen die Befreiung vom Zoll bei der Einfuhr aus einem Vertragsstaate erst nach 
Erfüllung einer besonderen Vorschrist des Tarifs, z. B. nach amtlicher Denaturirung eintritt. 
Die Befreiung von der statistischen Gebühr erstreckt sich dagegen nicht auf die nach dem 
allgemeinen Tarif zollpflichtigen, nach dem Vertragstarif aber zollfreien Waaren; 
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