Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Vorlage gebrachten Anmeldeschein einen Vermerk über Gattung und Menge der im Ausland ver- 
bliebenen Waaren zu machen und dieselben in der Nachweisung für die Ausfuhr unter Verrechnung 
der vorschriftlichen statistischen Gebühr anzuschreiben, wenn der Anmeldeschein mit Marken bereits 
versehen war. Sofern sich jedoch auf dem Anmeldeschein noch nicht Stempelmarken im erforderlichen 
Betrage befunden haben, hat der Waarenführer vor Uebergabe an die Anmeldestelle denselben für die 
im Ausland verbliebenen Waaren mit solchen zu versehen. 
S. 47. 
Mit Genehmigung der Zolldirektivbehörde kann für bestimmte Arten des Transports, namentlich 
für die durch öffentliche Transportanstalten vermittelten, bezüglich der im §. 45 bezeichneten Waaren 
von der Entrichtung der statistischen Gebühr bei der zuerst erreichten Anmeldestelle Abstand genommen 
werden. Bei Versendungen mittelst der Eisenbahn ist dieses Verfahren allgemein in Anwendung 
zu bringen. 
Uebergangsbestimmung. 
Die in den 8§. 7 und 52 der bisherigen Ausführungsbestimmungen genannten Formulare, An- 
lagen 2 a bis e, 3 und 4, dürfen noch bis Ende des Jahres 1897 verwendet werden. 
Anlage I. 
Berzeichuiß 
der 
Länder der Herkunft und Bestimmung. 
I. Europa mit den einzelnen außereuropäischen Besitzungen europäischer Staaten. 
. Freihäfen: Hamburg, Cuxhaven. 
Freihäfen: Bremerhaven, Geestemünde. 
Zollausschluß Helgoland. 
Badische Zollausschlüsse. 
Belgien mit Einschluß des neutralen Gebiets Moresnet. 
. Bulgarien und die autonome türkische Provinz Ostrumelien. 
Britische Besitzungen am und im Mittelländischen Meer (Gibraltar und Inselgruppe Malta), 
sowie die Insel Cypern. 
0 C— Pd —
	        
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