Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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K 1. 
Negierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart. Samstag den 11. Jannar 1896. 
Inhalt: 
Gesetz, betreffend einen Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1895|197. Vom 27. Dezember 1895. 
— Bekanntmachung der Civilkammer des K. Landgerichts Tübingen, betreffend das Familienstatut des 
Rittergutsbesitzers Ludwig Wagner von Frommenhausen, Generallieutenants z. D. in Stuttgart. Vom 
24. Dezember 1895. 
  
  
Gesth, 
betreffend einen Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1895,/97. 
Vom 27. Dezember 1895. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Als Nachtrag zum Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1895 bis 31. März 
1897 vom 18. Juli 1895 (Reg. Blatt S. 223) verordnen und verfügen Wir nach 
Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, wie folgt: 
. Einziger Artikel. 
Unser Finanzministerium wird ermächtigt, zur Erschließung eines neuen Stein- 
salzbergwerks einen Betrag bis zu 1500 000 aufzuwenden, welcher aus Mitteln der 
Grundstocksverwaltung vorzuschießen ist. Der Vorschuß der Grundstocksverwaltung ist 
dieser aus dem Ertrage des Steinsalzbergwerks wieder zu ersetzen. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 27. Dezember 1895. 
Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek.
	        
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