Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Erlänterungen. 
1) In einer jeden Querspalte darf immer nur eine Waarengattung verzeichnet werden. Im amtlichen 
Waarenverzeichniß zum Zolltarif nicht namentlich aufgeführte Waaren sind nach ihrer handels- 
üblichen oder sprachgebräuchlichen Benennung unter Angabe des Materials, aus dem sie hergestellt 
sind, so zu bezeichnen, daß sie hiernach unter die entsprechende statistische Nummer eingereiht werden 
können. 
2) Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, nach dessen Gebiet die Versendung der 
Waare gerichtet ist; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, sei es 
auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt werden soll, außer Betracht. In der Regel 
ist demnach als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, zu 
deklariren. In der Ausfuhr sind demgemäß die Waaren dem Eigenhandel desjenigen Landes, nach 
welchem sie von dem inländischen Absender verkauft worden sind, zuzurechnen. — Die Freibezirke 
dürfen als Bestimmungsland überhaupt nicht angegeben werden. Die Freihafengebiete Hamburg, 
Cuxhaven, Bremerhaven oder Geestemünde sind als Bestimmungsland nur dann anzugeben, wenn 
die dahin ausgehenden Waaren daselbst verbraucht oder bearbeitet werden sollen, oder wenn zur 
Zeit der Ausfuhr in das Freihafengebiet eine Bestimmung über die Weiterversendung der Waaren 
noch nicht getroffen ist. — Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika, Südamerika, 
Nordamerika, Westindien, Ostindien, sind unzulässig. 
) Die dritte Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller des Anmeldescheins. 
dazu nicht im Stande sein sollte. 
1) Das Gewicht ist netto anzumelden. Doch genügt bei verpackten Waaren, wenn in den einzelnen 
Kolli nur eine Waarengattung enthalten ist, die Angabe des Bruttogewichts unter Bezeichnung der 
Verpackungsart. Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, ausgelassenem Honig, 
auch künstlichem, flüssigem Zucker in Fässern, sowie bei gasförmigen Körpern wird die unmittelbare 
Umschließung (Fässer, Flaschen, Kruken u. dergl.) zum Nettogewicht gerechnet. Für die nach Stück- 
zahl anzumeldenden Waaren, für welche die statistische Gebühr nach dem Nettogewicht zur Erhebung 
kommt, ist auch dieses anzugeben. 
) Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Bestimmungslandes mit dem Bestimmungsort 
des Frachtbriefes ist nicht erforderlich. 
6) Wenn ein Formular nicht ausreicht, um damit die zu einem Frachtbriefe gehörigen Waaren 
anzumelden, so können demselben weitere Formulare angeheftet werden. Sämmtliche Formulare 
werden alsdann als ein Anmeldeschein angesehen, und die statistische Gebühr ist nach den gebühren- 
pflichtigen Gesammtmengen zu berechnen. 
!) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch 
einen bloßen Stempelabdruck oder Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt werden.
	        
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