Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Erlãuterungen. 
!) Bei der Ausfuhr von Waaren in das Ausland hat der Spediteur als Absender für die von ihm 
abzugebenden Ausfuhr-Anmeldescheine das vorstehende Formular zu verwenden und eine von seinem 
Auftraggeber (Versender) unterschriebene Erklärung für die Ausfuhr anzufügen. Dabei ist 
insbesondere zu prüfen, ob alle zu einer Sammelladung gehörigen Erklärungen der Auftraggeber 
des Spediteurs dem Anmeldeschein beigefügt sind. 
2) Die dem Spediteur von dem Versender übergebenen Erklärungen sind mit fortlaufenden Nummern 
in dem Spediteur-Anmeldeschein zu verzeichnen und mit demselben fest zu verbinden. Am Schlusse 
des Spediteur-Anmeldescheins sind die gebührenpflichtigen Mengen in Gesammtsummen anzugeben. 
3) Ist der Spediteur Versender (d. h. derjenige, für dessen Rechnung ein Frachtvertrag abgeschlossen 
wird) und Absender (d. h. derjenige, welcher durch Ausstellung des Frachtbriefes, Konnossements rc. 
den Frachtvertrag abschließt) in einer Person, so daß ihm also nicht allein das Bestimmungsland, 
sondern auch die Gattung der von ihm zu versendenden Waare aus eigenem Wissen bekannt 
ist, so hat er zur Anmeldung den gewöhnlichen, grünen Anmeldeschein für die Ausfuhr zu verwenden 
und sich auf demselben ausdrücklich als „Versender“ zu bezeichnen. 
*) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann 
durch einen bloßen Stempelabdruck oder Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt werden.
	        
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