Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Erläuterungen. 
Ueber dem Kopf des Schemas ist neben „mit“ bezw. „am“ der Name des Schiffes und des 
Schiffsführers, sowie der Tag der Ankunft der Waare anzugeben. 
Im Uebrigen muß die Deklaration enthalten: 
1. 
2. 
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die Zahl und Art der Kolli; 
die Benennung der Waare nach Maßgabe des statistischen Waarenverzeichnisses für den 
Nachweis des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland. Im amtlichen 
Waarenverzeichniß zum Zolltarif nicht namentlich aufgeführte Waaren sind nach ihrer 
handelsüblichen oder sprachgebräuchlichen Benennung unter Angabe des Materials, aus dem 
sie hergestellt sind, so zu bezeichnen, daß sie hiernach unter die entsprechende statistische 
Nummer eingereiht werden können; 
4 das Herkunftsland der Waare. Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzusehen, aus 
dessen Gebiet die Versendung der Waare mit der Bestimmung nach dem Freibezirk oder 
über denselben hinaus ursprünglich erfolgt ist. Die Länder, durch welche die Waare auf 
dem Transport, sei es auch mit Umladung und Umspedition, durchgeführt ist, bleiben bei 
Angabe der Herkunft der Waare außer Betracht. Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, 
Nordamerika, Westindien, Ostindien rc., sind unzulässig; 
. das Gewicht in Kilogramm. Bei verpackten Waaren ist das Nettogewicht jedes einzelnen 
Waarenpostens anzugeben, doch genügt für Kolli, welche nur eine Waarengattung enthalten, 
das Bruttogewicht unter Angabe der Verpackungsart. Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme 
von Syrup, Melasse, ausgelassenem Honig, auch künstlichem, flüssigem Zucker in Fässern, 
sowie bei Gasen wird die unmittelbare Umschließung zum Nettogewicht gerechnet. Soweit 
in dem statistischen Waarenverzeichniß andere Maßstäbe als das Gewicht angegeben sind, 
hat die Deklaration nach diesen zu erfolgen.
	        
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