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Erläuterungen.
Ueber dem Kopf des Schemas ist neben „mit“ bezw. „am“ der Name des Schiffes und des
Schiffsführers, sowie der Tag der Verladung der Waare anzugeben.
Im Uebrigen muß die Deklaration enthalten:
1.
2.
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die Zahl und Art der Kolli;
die Benennung der Waare nach Maßgabe des siatistischen Waarenverzeichnisses für den
Nachweis des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland unter Hinzufügung
des Herkunftslandes oder, wenn dasselbe nicht zu ermitteln ist, des Ursprungslandes. Im
amtlichen Waarenverzeichniß zum Zolltarif nicht namentlich aufgeführte Waaren sind nach
ihrer handelsüblichen oder sprachgebräuchlichen Benennung unter Angabe des Materials,
aus dem sie hergestellt sind, so zu bezeichnen, daß sie hiernach unter die entsprechende
statistische Nummer eingereiht werden können;
. das Bestimmungsland der Waare. Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzu-
sehen, nach dessen Gebiet die Versendung der Waare gerichtet ist. Die Länder, durch
welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung und Umspedition, durch-
geführt wird, bleiben bei Angabe der Bestimmung der Waare außer Betracht. Allgemeine
Bezeichnungen, wie Deutschland, Nordamerika, Westindien, Ostindien 2c., sind unzulässig;
. das Gewicht in Kilogramm. Bei verpackten Waaren ist das Nektogewicht jedes einzelnen
Waarenpostens anzugeben, doch genügt für Kolli, welche nur eine Waarengattung ent-
halten, das Bruttogewicht unter Angabe der Verpackungsart. Bei Flüssigkeiten, mit
Ausnahme von Syrup, Melasse, ausgelassenem Honig, auch künstlichem, flüssigem Zucker
in Fässern, sowie bei Gasen wird die unmittelbare Umschließung zum Nettogewicht gerechnet.
Soweit in dem statistischen Waarenverzeichniß andere Maßstäbe als das Gewicht angegeben
sind, hat die Deklaration nach diesen zu erfolgen. Für die nach Stückzahl anzumeldenden
Waaren, für welche die statistische Gebühr nach dem Nettogewicht zur Erhebung kommt,
ist auch dieses anzugeben.