Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

322 
Bekanntmachung. 
Für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft bleibt der jetzt bestehende Prämien= 
tarif über den 1. Januar 1897 hinaus bis auf Weiteres in Kraft. 
Berlin, den 5. Dezember 1896. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Dr. Bödiker. 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend den Vollzug der Gewerbeordnung. Vom 12. Dezember 1896. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 6. August 1896, betreffend die Abänderung der 
Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt S. 685) wird hiemit in Ergänzung und theilweiser 
Aenderung der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 9. November 1883 (Reg.= 
Blatt S. 234) Nachstehendes verfügt: 
Zu §. 32 Gew.O. (Art. 2 des Reichsgesetzes vom 6. August 1896). 
S. 1. 
§. 7 der Verfügung vom 9. November 1883 wird aufgehoben. An seine Stelle tritt 
folgende Bestimmung: 
Die zum Betrieb des Gewerbes als Schauspielunternehmer erforderliche Er- 
laubniß wird von der Kreisregierung ertheilt. 
Die Erlaubniß zum Betrieb eines Schauspielunternehmens ist auch nach der jetzigen 
Fassung des §. 32 eine persönliche und eine solche, deren Ausübung nicht nothwendig auf 
ein bestimmtes Lokal beschränkt ist. Dagegen ist die Geltung der Erlaubniß auf ein nach 
Gattung der Vorstellungen, Umfang der Bühne, Größe und Zusammensetzung der Truppe 
u. s. w. bestimmtes Unternehmen beschränkt, so daß für ein anderes oder ein wesentlich 
verändertes Unternehmen eine neue Erlaubniß erforderlich ist. 
Bezüglich der finanziellen Garantieen, welche der Nachsuchende zu bieten hat, fordert 
der §. 32 ein Doppeltes: " 
1. Zuverlässigkeit des Nachsuchenden in finanzieller Hinsicht, d. h. hinsichtlich seiner
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.