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auch für den Betrieb auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an andern
öffentlichen Orten, besonders in Wirthschaften erfordert wird;
ferner ist zu bestimmen:
c) die zur Ertheilung und Zurücknahme der geforderten Erlaubniß, sowie zur Unter-
sagung des Gewerbebetriebs mit den in §. 59 Ziff. 1 und 2 der Gewerbeordnung
bezeichneten Erzeugnissen und zu Anordnung der in §. 60b Abs. 1 der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Beschränkung zuständige Behörde,
4) die Form der auszustellenden Erlaubnißscheine,
e) der Zeitraum, auf welchen die Erlaubniß ertheilt wird.
Die in lit. c bezeichnete Zuständigkeit ist, wenn nicht besondere Gründe für eine
andere Anordnung vorliegen, stets dem Ortsvorsteher der betreffenden Gemeinde zu
übertragen.
Die Giltigkeitsdauer der Erlaubniß ist auf nicht weniger als ein Jahr festzusetzen,
kann aber auch auf einen größeren Zeitraum festgesetzt werden. Sie kann für die einzelnen
der in Betracht kommenden Gewerbebetriebe verschieden bemessen, darf aber nicht für die
einzelnen Erlaubnißscheine zum gleichen Gewerbebetriebe verschieden festgesetzt werden.
Die auf Grund des §. 42b Abs. 1—3 der Gew.O. erlassenen Verfügungen sind
in der für die Verkündigung ortspolizeilicher Vorschriften vorgeschriebenen Weise in der
Gemeinde, für deren Bezirk sie erlassen sind, bekannt zu machen (vergl. Art. 55 des
Landespolizeistrafgesetzes und Ministerialverfügung vom 9. Januar 1872, Reg. Blatt S. 16).
. 6.
Zur ausnahmsweisen Gestattung des Feilbietens von Gegenständen durch Kinder
in Orten, wo ein derartiges Feilbieten herkömmlich ist (§. 42b Abs. 5 Satz 2), ist der
Ortsvorsteher zuständig. Die Gestattung ist nur auf Ansuchen der Eltern bezw. des
Pflegers und mit Zustimmung der Ortsschulbehörde zu ertheilen. Der Ortsvorsteher
hat über die von ihm zugelassenen Ausnahmen nach Kalenderjahren ein Verzeichniß zu
führen, in welches der Name des Kindes und seiner Eltern, die Gattung der feilzubietenden
Waaren, die Dauer der Gestattung und das Datum der Verfügung einzutragen sind.
Die Oberämter haben die ordnungsmäßige Führung dieses Verzeichnisses zu überwachen.