326
Zu §F. 44 Gew.O. (Art. 9 des kälßsgefekes vom 6. August 18906).
Die gemäß §. 44 Abs. 2 der —ul“mm vom Bundesrath gestatteten Aus-
nahmen von dem Verbot des Mitführens von Waaren zum Behuf ihres Absatzes sind
in Nr. 1 Ziff. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. November 1896, be-
treffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt S.74), enthalten.
Die gemäß §. 44 Abs. 3 der Gewerbeordnung vom Bundesrath zugelassenen Aus-
nahmen von dem Verbot des Detailreisens enthält die Nr. 1 Ziff. 2 der eben erwähnten
Bekanntmachung.
Bezüglich des Druckschriftenverzeichnisses, welches nach §. 44 Abs. 4 der Gewerbe-
ordnung zu führen ist, kommen die Bestimmungen des §. 54 Abs. 2 bis 6 der Verfügung
vom 9. November 1883 zur Anwendung.
Zu §. 564 Gew.O.
Die vom Bundesrath über den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen er-
lassenen Bestimmungen enthält die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Aus-
führungsbestimmungen zur Gewerbeordnung vom 27. November 1896 (Reichsgesetzblatt
S. 745), in Ziffer II.
Hienach können insbesondere ausländische Handlungsreisende der Vertrags-
staaten (§. 40 der Verfügung vom 9. November 1883), welche mit einer den Staats-
verträgen entsprechenden Gewerbelegitimationskarte ihrer Heimathbehörde versehen sind,
unter den in Ziffer II lit. B. Nr. 1, 3 und 4 der Bekanntmachung bezeichneten Voraus-
setzungen den Geschäftsbetrieb in Württemberg ausüben, ohne daß sie einer weiteren
Legitimationskarte bedürfen. Dagegen gelten bezüglich der Ausstellung von Gewerbe-
legitimationsurkunden für auslän dische Handlungsreisende solcher Staaten, mit
denen ein Abkommen wegen der Gewerbelegitimationskarten nicht abgeschlossen, denen
jedoch das Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebs eingeräumt
ist, die Bestimmungen in Ziffer II lit. B. Nr. 2, 3 und 4 der Bekanntmachung.
Für die Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten an Handlungsreisende der
letzteren Kategorie (Formular Anlage I der Bekanntmachung) ist gemäß Nr. 35 des
Sporteltarifs vom 16. Juni 1887 eine Sportel von 5 anzusetzen.
Die §§. 43 und 60 der Verfügung vom 9. November 1883 treten außer Wirksamkeit.