Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Zu §. 1 des Gesetzes: 
§. 1. 
Die unmittelbare Aufsicht über die in Stuttgart bestehenden drei Börsen, nämlich 
die Effektenbörse, die Industrie= und Handelsbörse und die Landesproduktenbörse, wird 
der Handels= und Gewerbekammer zu Stuttgart übertragen. 
Zu §. 2 des Gesetzes: 
S. 2. 
Bei der Stuttgarter Effektenbörse wird ein Staatskommissar bestellt, welcher diese 
Funktion im Nebenamt ausübt, wogegen bei der Industrie= und Handelsbörse, sowie 
bei der Landesproduktenbörse die Bestellung eines Staatskommissars mit Zustimmung 
des Bundesraths unterbleibt. 
Zu §. 9 des Gesetzes: 
§. 3. 
Das für jede der drei Börsen zu bildende Ehrengericht besteht aus fünf Mitgliedern, 
welche von der Handels= und Gewerbekammer in Stuttgart je auf 3 Jahre aus ihrer 
Mitte gewählt werden. 
Das Ehrengericht wählt wiederum aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. 
Für den Fall des Ausscheidens einzelner Mitglieder des Ehrengerichts werden von 
der Handels= und Gewerbekammer ebenso viele Ersatzmänner auf die gleiche Zeitdauer 
bestellt. 
S. 4. 
Die Vereidigung des beim ehrengerichtlichen Verfahren thätigen Protokollführers 
(G. 24 des Börsengesetzes) erfolgt, sofern nicht ein bereits staatlich beeidigter Protokoll- 
führer verwendet wird, durch den bei der Effektenbörse bestellten Staatskommissar. 
Zu 8. 30 des Gesetzes: 
S. 5. 
Bei der Effektenbörse werden Kursmakler ernannt. Ihre Bestellung und Entlassung 
erfolgt durch das Ministerium des Innern. 
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