Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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8. 3. 
Die von Händlern zum Zwecke des Verkaufs aufgestellten Rindviehbestände werden 
einer verschärften veterinärpolizeilichen Kontrole in der Weise unterstellt, daß die Thiere, 
insoweit nicht ein Gesundheitszeugniß (8. 2) vorliegt, erst dann zum Verkaufe gebracht 
werden dürfen, wenn die von dem beamteten Thierarzt vorzunehmende Untersuchung der 
Thiere ergeben hat, daß dieselben frei von Maul- und Klauenseuche sind. Hierüber hat 
der beamtete Thierarzt eine Bescheinigung nach dem für die Gesundheitszeugnisse (8. 2) 
festgesetzten Formular auszustellen, welche weiterhin auch in den Fällen des 8. 2 als 
Gesundheitszeugniß benützt werden kann. Wird der Verkauf nicht innerhalb der Giltig- 
keitsdauer des vorliegenden Gesundheitszeugnisses beziehungsweise der vorerwähnten Be- 
scheinigung (§. 5) zum Abschluß gebracht, so hat eine erneute Untersuchung der Thiere 
durch den beamteten Thierarzt stattzufinden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Thiere, welche in öffentlichen, unter 
geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehenden Schlachthäufern zum Verkauf aufgestellt 
sind, keine Anwendung. 
8. 4. 
Die Gesundheitszeugnisse (§. 2) sowie die Bescheinigungen (§. 3) dürfen von dem 
beamteten Thierarzt nur nach vorangegangener genauer Untersuchung der Thiere ausge- 
stellt werden und müssen neben der Bescheinigung der Seuchenfreiheit derselben den 
Namen und Wohnort des Händlers, sowie Rasse, Geschlecht, ungefähres Alter, Farbe 
und besondere Erkennungszeichen der Thiere enthalten. 
Bei der Ausstellung von Gesundheitszeugnissen auf Märkten fungiren die neben 
dem beamteten Thierarzt noch etwa weiter beigezogenen Thierärzte als dessen Stellvertreter. 
Ein Formular für die Gesundheitszeugnisse beziehungsweise Bescheinigungen ist in 
der Anlage abgedruckt. 
Liegt Grund vor, die Thiere zunächst gemäß §. 1 dieser Verfügung unter polizei- 
liche Beobachtung zu stellen, so hat die Ausstellung der Gesundheitszeugnisse beziehungs- 
weise Bescheinigungen vorerst zu unterbleiben und es ist unverweilt die Verfügung des 
Oberamts herbeizuführen. 
Bis zum Eintreffen der oberamtlichen Entscheidung sind die Thiere durch Vermitt- 
lung der Ortspolizeibehörde in besonderen Räumen unterzubringen.
	        
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